Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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nicht möglich, die Einzelheiten der belasteten Kosten zu überprüfen. Aus diesem Grund ist es

gerechtfertigt, dass auch Prepaid-Kunden analog zu den Abonnementskunden die Möglichkeit haben, auf Verlangen die Einzelheiten der für die Belastung der Prepaid-Karte verwendeten Daten zu

erhalten.

Abs. 5

Gemäss Artikel 46 FMG regelt der Bundesrat die Verwendung von Fernmeldeverkehrsdaten. Bei der Festlegung von Ausnahmen vom Fernmeldegeheimnis, die durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sind, handelt es sich um eine allgemeine Rechtsetzungskompetenz. Auf dieser

Grundlage hat der Bundesrat namentlich die Bearbeitung von für die Rechnungsstellung verwendeten Verkehrsdaten durch die Anbieterinnen von Fernmeldediensten geregelt (Art. 60 Abs. 1 bis 2bisFDV). Die von den FDA erfassten Fernmeldeverkehrsdaten werden auch im Zusammenhang mit der

Bezahlung von Mehrwertdiensten verwendet. Die Anbieterinnen solcher Dienste, deren Gebühren von den FDA in Rechnung gestellt und einkassiert werden, verfügen nicht über einen direkten Zugang zu den Daten. Bestreitet eine Kundin oder ein Kunde, einen Mehrwertdienst in Anspruch genommen zu haben, verbietet das Fernmeldegeheimnis den FDA, den Anbieterinnen von Mehrwertdiensten

diejenigen Randdaten ihrer Kundinnen und Kunden zu übermitteln, welche die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten belegen. Da das Inkasso per Telefonrechnung an Bedeutung gewinnt und das Parlament die Mehrwertdienste im FMG geregelt hat, ist die Schaffung einer Rechtsgrundlage, welche die Weitergabe dieser Daten erlaubt, gerechtfertigt. Gestützt auf Artikel 46 FMG kann der Bundesrat die Mitteilung von Fernmeldeverkehrdaten an die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten regeln, damit diese ihre Dienste in Rechnung stellen und das Inkasso durchführen können.

Abs. 6 bis 8

Der National- und der Ständerat haben beschlossen, den Anwendungsbereich von Artikel 45 FMG auf Werbemitteilungen und Massensendungen ohne Angabe des korrekten Absenders auszudehnen. In der Folge sind auch die diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen in der FDV entsprechend zu ergänzen.

Insbesondere bei den Werbemitteilungen und Massensendungen stellt sich aber die Frage der

technischen Machbarkeit. Absender von Spam-Fax befinden sich aus tariflichen Gründen in der Regel in der Schweiz und lassen sich somit ermitteln. Spam-SMS hingegen werden häufig aus dem Ausland versandt. Die FDA kann somit nur das Versendernetz identifizieren. Der Ursprung von Spam-E-Mails lässt sich je nach Versandtechnik meistens gar nicht eruieren.

Art. 78

In erster Linie sollen Dienste wie E-Mail, SMS und MMS geschützt werden. Aber auch neue Dienste wie Instant Messaging (SPIM - Spam Over Instant Messaging) und VoIP (SPIT - Spam Over IP-Telephony) können für unlautere Massenwerbung missbraucht werden. Die Bestimmungen müssen deshalb technologieneutral sein und sowohl auf einzelne Nachrichten wie auch auf Verbindungen (Telefonanrufe) anwendbar sein.

Die Unterdrückung von Spam kann (je nach dem Stand der Technik) auch andere Massnahmen wie z.B. die Analyse des Inhalts von Nachrichten voraussetzen. Dies ist heute der Fall; Spamfilter bauen unter anderem auf der Analyse des Inhalts von Nachrichten auf. Diese Analyse ist zulässig.

Setzen sich bei einem Dienst internationale Standards gegen Spam durch, können die Anbieterinnen durch Erlass technischer und administrativer Vorschriften verpflichtet werden, diese Standards zu implementieren.

Mit Absatz 6 soll dem seco die Möglichkeit gegeben werden, bei Anfragen aus dem Ausland

betreffend Spam aus der Schweiz die Funktion einer zentralen Anlaufstelle zu übernehmen,

insbesondere Urheber zu ermitteln und Beweismittel zu sammeln. Weltweit entsteht zur Zeit ein Netzwerk von nationalen Spamverfolgungsbehörden, zu dem auch das seco gehört. Diese Behörden

26/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht