Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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Art. 11a Abs. 5 PBV

Diese Bestimmung wurde insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von PC-Dialern unter

Verwendung einer 090x-Nummer eingeführt. Die Nutzung von 090x-Nummern im Zusammenhang mit PC-Dialern ist inzwischen verboten worden. Heute existieren neue, direkt über Internet- und

Datenverbindungen angebotene Mehrwertdienste (z.B. via WAP). Bei derartigen Diensten muss der Preis der Dienstleistung vorgängig bekannt gegeben werden. Es rechtfertigt sich nicht, einen

laufenden Gebührenzähler zu fordern, zumal dies nicht dem Stand der Technik und den in anderen Ländern implementierten technischen Lösungen entspricht. Auch alle neuen Anbieter von

Telefonanschlüssen kennen den laufenden Gebührenzähler nicht. Um Missbrauch trotz Verzicht auf den laufenden Gebührenzähler zu verhindern, wird vor der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes eine ausdrückliche Bestätigung durch den Kunden (analog Abs. 4) verlangt.

Art. 11b PBV

Die Erfahrungen mit SMS-Diensten haben gezeigt, dass Kundinnen und Kunden derartiger Dienste nach der Anmeldung oft mit einer grossen Anzahl von Einzelmeldungen „bombardiert“ wurden. Artikel 11b Absatz 1 Buchstabe d soll diesen Missbrauch eindämmen.

Abonnementsdienste bergen ein grosses Missbrauchspotenzial, da eine Anmeldung eine

unbestimmte Anzahl von Einzelinformationen auslösen kann. Aus diesem Grund wurde in Absatz 2 für derartige Dienste in jedem Fall eine ausdrückliche Bestätigung vorgesehen – unabhängig von der Höhe der Gebühr pro Einzelinformation. Im Gegensatz zu einzeln abgerufenen Informationen

erscheint bei Abonnementsdiensten ein zweistufiges Aktivierungsverfahren im Interesse des

Kundenschutzes auch bei kleinen Einzelgebühren zumutbar.

3. Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Art. 4 Abs. 1

Artikel 4 beschreibt die Grundsätze für die Zuteilung von Adressierungselementen. Es fehlt jedoch eine Bestimmung, dass die Zuteilung ein Nutzungsrecht, aber keine Eigentumsansprüche gewährt. In den Zuteilungsverfügungen, insbesondere für Nummerierungselemente, wird bereits heute darauf hingewiesen.

Art. 12 Abs. 1 und 1bis

Der Widerruf von zugeteilten Nummerierungselementen ist seit 1998 in der AEFV geregelt. Damals wurde von einem einfachen technischen Prozess ausgegangen. Die Erfahrung in der Zwischenzeit, insbesondere im Bereich der einzeln zugeteilten Nummern hat gezeigt, dass die Durchführung des Widerrufs in der Regel ein juristisch aufwändiger Prozess ist. Die heutige Norm, dass der Widerruf 18 Monate nach Eröffnung der Widerrufsverfügung in Kraft tritt, sollte den Anbieterinnen von

Fernmeldediensten ermöglichen, in der Zwischenzeit Nutzern von Nummern aus diesen Blöcken eine neue Nummer aus anderen Blöcken zuzuteilen. In den vergangenen 7 Jahren wurden keine

Nummernblöcke, von denen Nummern an Endbenutzer zugeteilt sind, widerrufen. Ein derartiger Widerruf würde unbescholtene Endbenutzer hart treffen und wäre deshalb auch nur in gut

begründeten Fällen durchführbar.

Mit der Entwicklung von neuen Technologien, beispielsweise VoIP, sind Telefonnummern nicht mehr an eine technische Einrichtung eines Telefonanschlusses in der Schweiz gebunden. Telefonnummern können damit grundsätzlich weltweit an einem beliebigen Ort angeboten und genutzt werden. Es besteht daher ein wachsendes Bedürfnis nach griffigen Instrumenten für die Durchsetzung der

Nutzung der Nummern in der Schweiz. Dazu gehört ein effizienter Widerruf von zugeteilten

Nummernblöcken im Falle von Missachtung von Vorschriften und Nutzungsbedingungen durch die nutzungsberechtigte Anbieterin von Fernmeldediensten.

30/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht