Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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In materieller Hinsicht betreffen die wichtigsten Neuerungen den Konsumentenschutz (5. Kapitel:

Mehrwertdienste, 6. Kapitel: Schlichtungsstelle) und den Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen (7. Kapitel).

Um bestehende Markteintrittshemmnisse abzubauen und sich dem europäischen Fernmelderecht anzupassen, hat der Gesetzgeber beschlossen, die Konzessionspflicht für Anbieterinnen von

Fernmeldediensten (FDA) abzuschaffen. Mit Inkrafttreten des revidierten Fernmeldegesetzes wird es nur noch eine einheitliche Meldepflicht für Anbieterinnen von Fernmeldediensten geben. Dieser Regimewechsel zieht die rein sprachliche Überarbeitung der FDV nach sich. Der Begriff

„Konzessionärin“ oder „konzessionierte Anbieterin“ wird durch den einheitlichen Begriff „Anbieterin von Fernmeldediensten“ ersetzt. Die Bezeichnung „Konzessionsbehörde“ wird aufgrund derselben

Überlegung je nach Zuständigkeit durch "Eidgenössische Kommunikationskommission" bzw.

"Kommission" oder durch „Bundesamt für Kommunikation“ bzw. „Bundesamt“ ersetzt.

Der Begriff „Teilnehmerin/Teilnehmer“ wird durch die schon bisher daneben gebrauchten Begriffe "Benutzerin/Benutzer" und "Kundin/Kunde"ersetzt. Gleichzeitig wird die bisher uneinheitliche

Bezeichnung von „Anbieterinnen von Fernmeldediensten“ und „Fernmeldedienstanbieterinnen“

durchgehend durch "Anbieterinnen von Fernmeldediensten" ersetzt.

Im Hinblick auf die Erteilung der neuen Grundversorgungskonzession mit Geltung ab 1. Januar 2008 sind die entsprechenden Bestimmungen Gegenstand eines separaten Revisionsverfahrens. Die Kantone, politischen Parteien und betroffenen Kreise konnten bis zum 31. Mai 2006 zu den

entsprechenden Vorschlägen Stellung nehmen. Im vorliegenden Entwurf werden diese Änderungen übernommen und es wird mit Fussnoten auf sie hingewiesen. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Teilrevision der FDV betreffend den Inhalt der Grundversorgung im Laufe des Herbstes

verabschiedet. Verschiedene Bestimmungen werden aber erst am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Es ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Bestimmungen der bestehenden Verordnung trotz ihrer Aufhebung (vgl. Art. 103) bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft bleiben (vgl. Art. 107 Abs. 2). Die Anpassungen der Bestimmungen betreffend die Grundversorgung, die sich aus der FMG-Revision vom 24. März 2006 ergeben, sind unterstrichen und werden im Folgenden kommentiert.

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1 Bst. a und b

Der Begriff „Teilnehmerin/Teilnehmer“ wird durch die schon bisher daneben gebrauchten Begriffe "Benutzerin/Benutzer" und "Kundin/Kunde"ersetzt.

Art. 1 Bst. c

Mehrwertdienste sind keine Fernmeldedienste im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b FMG. Sie weisen aber einen engen Bezug zu diesen auf, da sie über Fernmeldedienste erbracht und von den

Anbieterinnen von Fernmeldediensten in Rechnung gestellt werden - sei es auf der Telefonrechnung oder über die Belastung einer Prepaid-Karte (oder eines Prepaid-Kontos).

Über Mehrwertdienste wird eine sehr breite Palette von Angeboten bereitgestellt, die sich ständig weiterentwickelt. Sie reicht von Online-Beratung (in den Bereichen Informatik, Recht, Medizin usw.) über die Informationsübermittlung (Börsennews, Wetterbericht, Horoskop) bis hin zur Bereitstellung von Klingeltönen und Logos, dem Online-Kauf und -Ausdruck von Tickets (Konzerttickets oder Bahnbillette) oder der Bezahlung verschiedener Produkte und Dienstleistungen via Mobiltelefon.

Entscheidend ist also, dass der Dienst durch die Fernmeldediensteanbieterin zusätzlich zu den Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob dies auf der

Telefonrechnung, einer separaten Rechnung oder durch Belastung einer Prepaid-Karte geschieht. Es

2/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht