Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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beispielsweise mit anderen Benutzern desselben Namens zu verwechseln. Zusätzlich zum Namen und Vornamen oder dem Firmennamen im Falle einer juristischen Person (Absatz 1 Bst. b) ermöglicht die Angabe der vollständigen Adresse der Benutzerinnen und Benutzer (Absatz 1 Bst. d), eine
Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Zudem können die Benutzer eine Rubrik wählen, unter der sie erscheinen möchten (Absatz 1 Bst. c), um die Suche effizienter zu gestalten. Dies ist besonders im Rahmen von kommerziellen Verzeichnissen (gelbe Seiten) von Interesse.
Entscheidet eine Benutzerin oder ein Benutzer, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten will bzw. ihre Daten nicht zu Zwecken der Direktwerbung weitergegeben werden dürfen,
gehört die entsprechende Kennzeichnung nach Artikel 83 Absatz 1 FDV ebenfalls zum Mindestinhalt des Verzeichniseintrags (Absatz 1 Bst. e).
Bezieht sich der Eintrag auf ein Adressierungselement, das für die Bereitstellung von erhöht
gebührenpflichtigen Fernmeldediensten (Mehrwertdienste) verwendet wird, so ist der Preis für diesen Dienst (Bst. f) gemäss Artikel 13 Absatz 1bisPBV Teil des Mindestinhalts eines Verzeichniseintrags. Zum einen ist damit die Anbieterin eines solchen Dienstes zur Preistransparenz verpflichtet, wenn sie ihre Nummer in einem Verzeichnis eintragen lassen möchte. Zum anderen wird dadurch sichergestellt, dass diese Gebühreninformationen beim Erwerb der Verzeichnisdaten durch Dritte weiterverbreitet und in sämtlichen Schweizer Verzeichnissen aufgeführt werden.
Zum Schutz der Privatsphäre ist im zweiten Absatz vorgesehen, dass die Benutzerinnen und Benutzer die Aufnahme ihres Vornamens oder ihrer Adresse in abgekürzter Form verlangen können. Allerdings darf dies nicht zu Verwechslungen mit anderen Verzeichniseinträgen führen.
3. Kapitel: Grundversorgung
Der Begriff „Investitionsbeitrag“ in Artikel 19 FMG wird in „finanzielle Abgeltung“ umbenannt.
Entsprechend wird dieser Begriff auch in den Artikeln 12, 13 und 25 angepasst. Der Begriff
„Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste“ wurde durch den Begriff „Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung“ ersetzt. Diese Änderung betrifft die Artikel 26 und 27.
Art. 12
Abs. 1
Zeigt sich von vornherein, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann, so kann die ComCom gemäss Artikel 14 Absatz 4 FMG eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Grundversorgung heranziehen. Absatz 1 wird für einen solchen möglichen Fall angepasst. Vor einem Entscheid prüft die ComCom genau die Angebotsstruktur des Marktes. Stellt sich dabei heraus, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit nur eine Bewerberin geben würde, so kann die ComCom auf eine Ausschreibung verzichten.
Abs. 3, 4 und 5 Bst. c
Diese Bestimmungen präzisieren das Verfahren zur Vergabe der Grundversorgungskonzession. Die Vergabebedingungen (Art. 15 FMG) müssen immer erfüllt sein. Die Konzession wird sodann zuerst dem Kandidaten erteilt, der keine finanzielle Abgeltung verlangt. Danach entscheidet das Verhältnis zwischen qualitativer Bewertung und geforderter finanzieller Abgeltung. Wenn keine Bewerberin die Vergabebedingungen erfüllt, bezeichnet die ComCom eine oder mehrere Anbieterinnen zur
Sicherstellung der Grundversorgung.
Abs. 5
Infolge der Änderung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 FMG kann die Bereitstellung der Dienste der Grundversorgung neu unter mehreren Konzessionärinnen aufgeteilt werden. Artikel 12 Absatz 5 trägt dieser neuen Möglichkeit Rechnung. Er sieht vor, dass die ComCom gegebenenfalls eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Sicherstellung der Grundversorgung bezeichnet. Die ComCom kann auch mehrere regional begrenzte Konzessionen mit der Verpflichtung
6/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht