Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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Grundversorgung auf die Detailhandelspreise überwälzen, die sie den Kundinnen und Kunden in Rechnung stellt, indem sie diese beispielsweise um 5% erhöht2. Eine Betreiberin ohne eigenes Zugangsnetz wird ihre Einzelhandelspreise zwar ebenfalls um 5% heraufsetzen; um ihren Dienst anbieten zu können, wird sie aber zuvor an eine oder mehrere andere Anbieterinnen
Interkonnektionsgebühren für die Benutzung der Netze bis zum Interkonnektionspunkt sowie
Gebühren für die Terminierung des Anrufs entrichtet haben, wobei beide Beträge bereits um 5% erhöht wurden. Dabei entsteht ein Schneeballeffekt, der Verzerrungen hinsichtlich Höhe und Struktur der Einzelhandelspreise zur Folge haben kann. Das muss soweit wie möglich vermieden werden.
Konkret kann eine vom Schneeballeffekt betroffene Anbieterin grössere Schwierigkeiten haben,
konkurrenzfähige Preise anzubieten als eine Netzbetreiberin. Der einzelne Betreiber bezahlt damit jedoch insgesamt einen Beitrag an die Grundversorgung, der proportional zu seinem Umsatz ist.
Im Übrigen führt diese Möglichkeit des Abzugs dazu, dass der Anteil, den jede gebührenpflichtige FDA für die Finanzierung der Grundversorgung zu leisten hat, mit ihrem konkreten Beitrag zum Wertschöpfungsprozess im Fernmeldedienstemarkt übereinstimmt. Eine solche Aufteilung der
Finanzierung weist auch den Vorteil auf, dass die mögliche Beeinträchtigung des Angebots
(insbesondere kleinere Angebotsvielfalt) durch diese neue Gebühr beschränkt bleibt.
Ferner stimmt durch den Abzug der Kosten für die von anderen FDA bezogenen Fernmeldedienste die Basis für die Aufteilung der Finanzierung der Grundversorgung besser mit dem Wert der in der Schweiz verkauften Dienste überein. Dieser Ansatz ist insofern gerechtfertigt, als mit der
Grundversorgung allen Bevölkerungskreisen in allen Landesteilen ein Mindestangebot an qualitativ hoch stehenden Dienstleistungen zu erschwinglichen Preisen bereitgestellt werden soll. In dieser Hinsicht wäre es wenig sinnvoll, dass die FDA beispielsweise den Umsatz aus den Diensten angeben müssten, die ihre Kundinnen und Kunden im Ausland beziehen, obwohl sie diese Dienste in
Rechnung stellen (zum Beispiel im Falle von Roaming-Verträgen). Umgekehrt scheint es logisch, dass die FDA den Umsatz melden, den sie mit der Terminierung von Gesprächen aus dem Ausland
erzielen.
Schliesslich ist es auch sinnvoll, dass die für Dritte in Rechnung gestellten Fernmeldedienste vom Umsatz abgezogen werden können, der als Basis für die Aufteilung der Kosten der Grundversorgung dient. Hingegen muss die Betreiberin, welche den Fernmeldedienst erbringt, den Wert der erzeugten Dienstleistungen angeben.
Abs. 6
Das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 sieht vor, dass alle konzessionierten Anbieterinnen die ungedeckten Kosten der Grundversorgung tragen müssen. Mit der auf Gesetzesstufe neu
vorgenommenen Abschaffung der Dienstkonzessionen unterliegen nicht mehr nur Konzessionärinnen, sondern grundsätzlich alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten der Abgabepflicht. Jedoch kann der Bundesrat Anbieterinnen, die einen bestimmten Umsatz nicht überschreiten, von der Abgabepflicht befreien.
Dieser Schwellenwert wird auf 5 Millionen CHF festgesetzt, wodurch voraussichtlich mehr als die Hälfte aller Anbieterinnen von der Abgabepflicht befreit wird. Der Reduktion der Anzahl
beitragspflichtiger Anbieterinnen steht jedoch nur eine geringe Mehrbelastung für die Anbieterinnen mit einem Umsatz über dem Schwellenwert gegenüber. Denn die verbleibenden Anbieterinnen erzielen rund 98% des massgebenden Umsatzes. Somit müssen die verbleibenden Anbieterinnen zusammen zusätzlich noch rund 2% beitragen.
Es wird also verhindert, dass einerseits kleine Anbieterinnen mit einer kleinen Marge in ihrer Existenz gefährdet werden und andererseits sich die beitragspflichtigen Anbieterinnen einer weiteren, massiven Belastung ausgesetzt sehen. Durch die Reduktion der beitragspflichtigen Anbieterinnen werden zudem die Kosten des Inkassos, welche zu Verwaltungskosten des Finanzierungsmechanismus'
gehören, tief gehalten. Die Branche soll nicht mit vermeidbaren Verwaltungskosten belastet werden.
2 In diesem Beispiel wird davon ausgegangen, dass das Verhältnis zwischen den Kosten der Grundversorgung und dem erzielten Gesamtumsatz 5% beträgt (frei erfundener Wert) und dieser Prozentsatz einheitlich auf sämtliche verkauften Fernmeldedienste angewandt wird. 8/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht