Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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Kundinnen und Kunden nicht mehr anbieten würde. Abs. 3 klärt, dass nur diejenige Anbieterin, diese Zugangsform beanspruchen darf, welche auch vom Kunden als Pre-Selection-Anbieterin vorbestimmt wurde.

Art. 58

Absatz 1 enthält die spezifischen Bestimmungen von Artikel 44 Absatz 1 der bestehenden FDV betreffend die Interkonnektion, die nicht bereits Gegenstand der allgemeinen Bestimmungen von Artikel 51 (Transparenz) sind. In den Absätzen 2 und 3 werden die Bestimmungen von Artikel 43 der bestehenden FDV betreffend den öffentlichen Telefondienst übernommen.

Art. 60

In Absatz 2 werden bestimmte Informationen betreffend den Zugang zu den Kabelkanalisationen präzisiert, welche das in Artikel 51 Absatz 3 allgemein vorgesehene Online-System der

marktbeherrschenden Anbieterin enthalten muss.

3. Abschnitt: Verträge und Verfahren

Art. 61

Die Bedingungen für die Ausserbetriebsetzung des Zugangs sind ebenso wie die Bedingungen für den Betrieb und die Inbetriebnahme zu regeln (Bst. d).

Art. 63

Absatz 2 ist neu und regelt eine Unklarheit in der bestehenden FDV.

Art. 64

Die Änderung in Absatz 2 präzisiert, dass nur gegenüber Dritten, nicht aber gegenüber dem BAKOM eine Abdeckung von Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt ist. Das entspricht der gegenwärtigen Praxis.

Da die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bereits in Artikel 5 verpflichtet werden, eine

Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen, erübrigt sich Artikel 52 Absatz 3 der

bestehenden FDV.

Art. 65

Die Erhebung von kostendeckenden Verwaltungsgebühren beruht auf Artikel 40 FMG. Das UVEK definiert die Höhe dieser Gebühren (Art. 41 Abs. 2 erster Satz FMG). Es kann die Festlegung von Gebühren untergeordneter Bedeutung dem BAKOM übertragen (Art. 41 Abs. 2 zweiter Satz FMG). In Ausführung von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung des UVEK vom 22. Dezember 1997 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich (SR 784.106.12) hat das BAKOM in Artikel 1 seiner Verordnung vom 22. Dezember 1997 über Gebühren im Fernmeldebereich (SR 784.106.11)

Gebühren für die Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Interkonnektion

festgelegt. Artikel 53 Absatz 2 der bestehenden FDV muss deshalb nicht übernommen werden.

Art. 66

Wie bisher gelten die Bestimmungen betreffend die Verhandlungen von Zugangsvereinbarungen,

deren Inhalt, deren Notifikation an das Bundesamt und die Einsichtnahme Dritter sowie die

Vertraulichkeit der Informationen über die Verhandlungen oder die Kundinnen und Kunden für

sämtliche Vereinbarungen und nicht nur für jene, die von den marktbeherrschenden Anbieterinnen

24/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht