Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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Der Begriff Streitigkeit betrifft zivilrechtliche Streitigkeiten, die sich ausschliesslich auf die
Bereitstellung von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten beziehen. Gegenstand der Streitigkeit können also rechtlich relevante Fakten oder Fragen wie beispielsweise das Vorliegen einer Schuld, die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Modalitäten der Ausübung eines Anspruchs usw. sein. Hingegen kann die Schlichtungsstelle nicht bei Streitigkeiten angerufen werden, bei denen es um andere Fragen als um die Bereitstellung dieser Dienste im engen Sinn geht. Dies gilt auch dann, wenn diese Streitigkeiten irgendeinen Bezug zum Telekommunikationsbereich aufweisen.
Insbesondere kann sich die Schlichtungsstelle nicht mit Bewilligungen für den Bau oder Betrieb von Mobilfunkantennen und damit verbundenen Fragen der nichtionisierenden Strahlung befassen. Durch den Begriff Streitigkeit ist die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle im Übrigen auf konkrete Streitfälle beschränkt; allgemeine Fragen, wie beispielsweise die Geschäftspolitik einer Anbieterin, sind davon ausgeschlossen. Die Schlichtungsstelle ist keine Beraterin, der man allgemeine wirtschaftliche oder rechtliche Fragen unterbreiten oder die man um Rechtsgutachten ersuchen kann.
Der Begriff „Kunde“ umfasst Personen, die tatsächlich oder angeblich einen Fernmelde- oder
Mehrwertdienstvertrag abgeschlossen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde oder die Kundin die Fernmelde- oder Mehrwertdienste privat oder im Zusammenhang mit der geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt.
Abs. 2
Ein Schlichtungsverfahren bildet nur dann eine glaubwürdige Alternative zu einem Gerichtsverfahren, wenn es effizienter ist und gleichzeitig bestimmte Mindestgarantien in Bezug auf die Grundrechte der Parteien gewährleistet (vgl. Art. 43). Die Schlichtungsstelle muss folgende Garantien anbieten:
• Die Unabhängigkeit als grundlegende Voraussetzung zur Begründung der Glaubwürdigkeit der
Schlichtungsstelle und Schaffung des notwendigen Vertrauens bei den Kundinnen und Kunden. Insbesondere darf die Schlichtungsstelle weder im Allgemeinen noch im Einzelfall Weisungen von irgendeiner Seite betreffend die Beilegung einer Streitigkeit unterliegen. Die Verpflichtung zur Unabhängigkeit gilt auch für die Personen, die für die Schlichtung der der Stelle unterbreiteten Streitigkeiten verantwortlich sind. Wesentlich ist insbesondere, dass diese Personen während eines bestimmten Zeitraums vor Aufnahme ihrer Vermittlungstätigkeit nicht für eine der Parteien tätig gewesen sind; zudem müssen sie der Schlichtungsstelle und den Parteien alle Elemente mitteilen, die ihre Unabhängigkeit im Rahmen einer bestimmten Streitigkeit in Frage stellen könnten. Sie müssen sich verpflichten, in den Schieds- oder Gerichtsverfahren betreffend die Streitfälle, mit denen sie sich befassen, nicht als Vertreter oder Berater einer Partei aufzutreten. Bestehen begründete Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit einer mit der Beilegung einer Streitigkeit betrauten Person, muss die Schlichtungsstelle sie durch eine andere Person ersetzen.
• Die Unparteilichkeit setzt voraus, dass die Schlichtungsstelle das Schlichtungsverfahren objektiv
durchführt und sachgerecht entscheidet. Die Schlichtungsstelle muss insbesondere
gewährleisten, dass sie die Standpunkte der Parteien versteht und frei von vorgefassten
Meinungen entscheidet.
• Zur Transparenz gehört namentlich, dass alle zweckmässigen Informationen veröffentlicht
werden, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Schlichtungsstelle zu stärken. So sind den Kundinnen und Kunden insbesondere die Beschreibung der Tätigkeiten der Schlichtungsstelle, ihr Reglement, Leitfäden und Musterdokumente, welche die Einreichung eines Schlichtungs-
begehrens vereinfachen, sowie die Liste der mit der Behandlung der Streitigkeiten beauftragten Personen und ihre Qualifikationen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen muss die Schlichtungsstelle zumindest eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten
Entscheidungen publizieren (vgl. Art. 46 Abs. 4).
• Die Effizienz wird einerseits in Bezug auf die Kompetenz und Sorgfalt der Mitarbeiter und der
Schlichtungsstelle selbst und andererseits in Bezug auf die Einfachheit, Schnelligkeit und
Kostengünstigkeit des Verfahrens beurteilt. Die Personen, welche die vor die Schlichtungsstelle getragenen Streitfälle behandeln, müssen sämtliche erforderlichen beruflichen Kompetenzen besitzen. Die Schlichtungsstelle befasst sich möglichst schnell mit den ihr unterbreiteten
Streitigkeiten und trifft alle notwendigen Massnahmen, um rasch eine zwischen den beiden Parteien ausgehandelte Einigung oder andernfalls eine Entscheidung zu erreichen. Die Anrufung
16/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht