Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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Verfahrensregeln ergänzt, die vom Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) abweichen; diese sind in Artikel 24 Absatz 2 FMG festgehalten (vgl. Art. 16e Abs. 2 bis 4 und Art. 16f Abs. 3).
Art. 17h Abs. 2
Die Frist, welche die Konzessionärin einhalten muss, um die Erneuerung ihrer Konzession zu
verlangen, hängt von der Art der Konzession ab. Für GSM- und UMTS-Konzessionen beträgt die festgesetzte Frist zum Beispiel zwei Jahre. Artikel 13 Absatz 2 der bestehenden FDV wird
entsprechend angepasst.
Gliederungstitel vor Art. 23
Die französische Version der FKV enthält einen Fehler, der nun korrigiert wird. So ist die
Amateurfunkkonzession Gegenstand des 3. (und nicht des 2.) Abschnitts des 4. Kapitels.
Art. 24 Abs. 3 Bst. c
Diese Bestimmung wird aufgehoben, da sie bei der Änderung von Artikel 24 Absatz 3 vom 5.
Dezember 2003 versehentlich beibehalten wurde (AS 2003 4773).
Art. 36a bis 36d (Kapitel 4a)
Behörden, welche Aufgaben im Interesse der öffentlichen Sicherheit wahrnehmen, sehen sich
gezwungen, immer mehr verschiedene elektronische Geräte zur Verbrechensbekämpfung
einzusetzen. Darunter fallen insbesondere zwei Kategorien von Fernmeldeanlagen: die störenden Fernmeldeanlagen und die Ortungs- und Überwachungssysteme (siehe auch Erläuterung zur FAV, Art. 6 Abs. 4 und 17 Abs.1bis). Diese bedürfen einer Sonderregelung. Das neue FMG enthält in den Artikeln 32a und 34 Abs. 1terdie Möglichkeit, den Einsatz von Fernmeldeanlagen zu regeln, welche von Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit angeschafft und betrieben werden. Polizei- und Strafvollzugsbehörden dürfen explizit störende Fernmeldeanlagen betreiben.
Die beiden Kategorien weisen einen grundsätzlichen Unterschied auf: Störende Fernmeldeanlagen werden den geltenden Vorschriften nie entsprechen. Ihre Beschaffung und ihr Betrieb müssen
deshalb in jedem Einzelfall geregelt werden. Anders verhält es sich mit den Ortungs- und
Überwachungssystemen. Davon gibt es bereits heute auf dem Markt verschiedene Anwendungen, welche den geltenden Vorschriften entsprechen und keiner Bewilligung bedürfen. Nur falls keine konformen Anlagen vorhanden sind, bewilligt das BAKOM die Anschaffung und den Betrieb von solchen nicht konformen Systemen.
In der FAV sowie in der Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV, SR 784.101.21) werden das Anbieten und Inverkehrbringen geregelt, während sich in der FKV und in der Verordnung des BAKOM über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (VFKV, SR 784.102.11) die
Vorgaben für den Betrieb solcher Anlagen finden.
In der FKV wird hierzu ein neues Kapitel "Bewilligungen zum Betrieb von Ortungs- und
Überwachungssystemen sowie störenden Fernmeldeanlagen durch Behörden" geschaffen. Der Betrieb solcher Geräte wird im Rahmen einer Bewilligung geregelt. Bei der Erteilung der Bewilligung wägt das BAKOM in jedem Einzelfall die Interessen der öffentlichen Sicherheit gegen diejenigen der effizienten Spektrumsnutzung ab. Auf eine Konzessionierung solcher Geräte sollte auch deshalb verzichtet werden, weil die entsprechenden Frequenzen bereits per Konzession vergeben sind.
Art. 36a
Diese Norm statuiert die grundsätzliche Bewilligungspflicht für den Betrieb vorgenannter Anlagen. Das BAKOM bekommt damit auch die Möglichkeit, Anwendungen zu verbieten, welche überhaupt nicht mit dem nationalen Frequenzzuweisungsplan (NAFZ) kompatibel sind. Wichtig ist dabei: Während
35/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht