Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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7. Kapitel: Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen

Artikel 40 bis 59 der bestehenden FDV wurden angepasst, um den neuen Zugangsformen Rechnung zu tragen, die der Gesetzgeber zusätzlich zur Interkonnektion vorsieht. Das Kapitel enthält allgemeine Bestimmungen, die für alle Zugangsformen gelten (1. Abschnitt), sowie besondere Bestimmungen für die einzelnen Zugangsformen (2. Abschnitt). Schliesslich enthält das Kapitel Vorschriften über die Verträge im Bereich des Zugangs zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender

Anbieterinnen sowie über das Verfahren zur Streitbeilegung durch die ComCom (3. Abschnitt).

Artikel 47 der bestehenden FDV (Anforderungen an die Rechnungslegung) wurde nicht in die neue Verordnung übernommen, da der Gesetzgeber die Zuständigkeit zum Erlass von

Ausführungsbestimmungen in diesem Bereich der ComCom übertragen hat (Art. 11a Abs. 4 FMG). Gleichermassen erweist sich der bestehende Artikel 59 FDV, der eine alle zwei Jahre

durchzuführende Überprüfung der Interkonnektionsregeln vorsieht, als für das BAKOM zu

umständlich. Da die Gesetzesevaluation eine ständige Aufgabe jedes Bundesamtes ist, wird das BAKOM nur im Bedarfsfall tätig.

Die Zugangsleistungen müssen von marktbeherrschenden Anbieterinnen ab in Kraft treten der

Änderung des FMG angeboten werden. Eine Übergangsfrist oder ein späteres in Kraft treten der massgeblichen Bestimmungen ist nicht vorgesehen.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 49

Entgegen der Formulierung von Artikel 42 der bestehenden FDV haben nur die effektiv gemeldeten Anbieterinnen Anspruch auf den Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen. Diese können somit den Anbieterinnen, die ihre Dienste nicht gemäss Artikel 4 Absatz 1 FMG gemeldet haben und deshalb nicht auf der Liste der beim BAKOM registrierten FDA aufgeführt sind, den Zugang verweigern.

Art. 50

Die neuen Absätze 3 und 4 sind konkrete Anwendungen des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und stellen für international beobachtbare Missbrauchsmöglichkeiten ausdrückliche Regelungen auf, mit denen entsprechenden Praktiken unterbunden werden sollen.

Absatz 3 legt fest, dass die marktbeherrschende Anbieterin keine weitergehenden Reserven für sich einbehalten darf als technisch notwendig. Eigene Ausbau- und Nutzungspläne haben

dementsprechend gegenüber denjenigen anderer Anbieterinnen keine Priorität, sondern müssen gemäss dem Prinzip der Nichtdiskriminierung gleichwertig behandelt werden wie diejenigen anderer Anbieterinnen. Die anderen Anbieterinnen dürfen auf Anfrage hin relevante Installationen besichtigen, um sich vor oder im Verlaufe einer Bestellung ein Bild vor Ort zu verschaffen. Falls die

marktbeherrschende Anbieterin für Dritte keine Kapazitäten bereitstellen kann, so muss sie dies auf Anfrage hin rechtfertigen.

Absatz 4 regelt im Grundsatz die Verarbeitung der Bestellungen nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Bestellungen. Dadurch wird eine Bevorzugung einzelner Bezüger von

Zugangsleistungen ausgeschlossen. Auch dürfen von keiner Anbieterin (weder von der

marktbeherrschenden noch von anderen Anbieterinnen) Bestellungen auf Vorrat gemacht werden.

21/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht