Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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erteilen, für das jeweilige Gebiet alle oder bestimmte Dienste der Grundversorgung zu erbringen. Sie kann also die aus wirtschaftlicher und administrativer Sicht am besten geeignete Konfiguration

wählen.

Zur Vereinheitlichung der Absätze von Artikel 12 wurde der Begriff „Konzession“ jeweils in die Einzahl gesetzt. Der Begriff ist allgemein zu verstehen und kann sich auch auf mehrere

Grundversorgungskonzessionen beziehen, da mehr als eine solche Konzession erteilt werden kann. Diese Änderungen betreffen die Absätze 1 und 7.

Art. 15

Artikel 15 wurde umformuliert, um der neuen Möglichkeit der ComCom Rechnung zu tragen, eine oder mehrere Konzessionen für die Bereitstellung aller oder bestimmter Dienste der Grundversorgung zu erteilen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 FMG).

Art. 26

Abs. 1

Nachdem die Nettogesamtkosten der Grundversorgung und die Kosten für die Verwaltung des

Finanzierungsmechanismus für ein Jahr ermittelt worden sind, wird die Finanzierung dieser Kosten auf sämtliche beim BAKOM registrierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) aufgeteilt.

Basis für diese Aufteilung bildet der Umsatz der angebotenen Fernmeldedienste. Um die jährliche Abgabe wie im Gesetz vorgesehen proportional auf alle an der Finanzierung beteiligten FDA

aufzuteilen, wird wie folgt vorgegangen: Die Abgabe wird ins Verhältnis zum erzielten Gesamtumsatz gesetzt. Der so ermittelte Prozentsatz wird anschliessend auf den Umsatz derjenigen FDA

angewandt, die zur Zahlung der Abgabe für die Finanzierung der Grundversorgung verpflichtet sind. In Artikel 3 Buchstabe b FMG wird ein Fernmeldedienst als fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte definiert. Implizit beinhaltet diese Definition auch die Bereitstellung eines Anschlusses für die Benutzer, da ein Fernmeldedienst nicht ohne den geeigneten Anschluss

verwendet werden kann.

In wirtschaftlicher Hinsicht sollte der Umsatz sämtliche verkauften Dienstleistungen umfassen,

einschliesslich der fixen und variablen, ordentlichen und ausserordentlichen Einnahmen, die Dritten für die Fernmeldedienste in Rechnung gestellt wurden. Dazu gehören insbesondere die Einnahmen aus der Inbetriebnahme und Installation, die Abonnementsgebühren, die proportional zur Nutzung in Rechnung gestellten Kosten, die Kündigungsgebühren usw. Werden Fernmeldedienste für Dritte,

insbesondere für andere FDA, auf der Basis von Kompensationsvereinbarungen (beispielsweise „Peering“-Abkommen) bereitgestellt, ohne dass sie fakturiert werden, so wird ihr Wert geschätzt.

Sollten sich die FDA eines Tages an der Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung beteiligen müssen, wird das zweifellos Folgen für den Markt haben. Deshalb ist ein transparentes und nichtdiskriminierendes System mit möglichst neutralen Auswirkungen zu errichten. Vor diesem

Hintergrund ist es sinnvoll, dass die bei anderen FDA im Grosshandel bezogenen Fernmeldedienste, die zur Bereitstellung von Diensten dienen – beispielsweise Interkonnektionsdienste –, vom Umsatz abgezogen werden können. Diese Bestimmung gilt allerdings nicht für die Bereitstellung einer

Telekommunikationsinfrastruktur (vgl. vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss und Zugang zu den Kabelkanalisationen) durch die marktbeherrschende Anbieterin. Wenn die

Betreiberinnen Gebühren zur Finanzierung der Grundversorgung entrichten müssen, werden sie diese sehr wahrscheinlich auf die Preise ihrer Dienstleistungen überwälzen, sei es auf Einzelhandels- oder auf Grosshandelsebene1. Durch die Möglichkeit, die Kosten für die von Drittanbieterinnen im

Grosshandel bezogenen Dienste vom Umsatz abzuziehen, kann vermieden werden, dass ein Dienst in bestimmten Fällen mehrmals und in anderen Fällen nur einmal zur Finanzierung der

Grundversorgung beiträgt. Als Beispiel lässt sich ein Telefongespräch zwischen zwei Kunden nennen. Eine Anbieterin mit einem End-to-End-Netz wird die Gebühren für die Finanzierung der

1 Eine Anbieterin, die der Pflicht zur Berechnung kostenorientierter Grosshandelspreise unterworfen ist, wird diese Preise mit Hilfe eines passenden (d.h. verhältnismässigen) Verteilschlüssels um den Beitrag zur Finanzierung der Grundversorgung erhöhen. 7/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht