Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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Im Übrigen müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und anschliessend mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten informieren.
Art. 40
Die Zahl der minderjährigen Kundinnen und Kunden wächst insbesondere im Mobilfunkbereich
ständig. Viele Kinder und Jugendliche besitzen heute bereits ein Mobiltelefon. Um Minderjährige besser vor dem Zugriff auf Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu schützen, müssen die FDA, die Verträge mit dieser Kundengruppe abschliessen, dafür sorgen, dass bei dieser Art von Diensten für minderjährige Kundinnen und Kunden eine Sperrung voreingestellt ist. Die
Kundin oder der Kunde gilt gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (fünfter Titel des zweiten Buchs) als minderjährig, solange sie oder er das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat.
6. Kapitel: Schlichtungsstelle
Gemäss Artikel 12c Absatz 4 FMG regelt der Bundesrat die Einzelheiten der Errichtung der
Schlichtungsstelle, welche Streitigkeiten zwischen den Kundinnen und Kunden und den Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten regelt. Die Schlichtungsstelle bezweckt, bei allen
Streitigkeiten faire Lösungen zu erreichen, insbesondere in Fällen, in denen sich der Gang zum Richter angesichts des geringen Streitwerts nicht lohnt. Es soll also nicht zuallererst festgestellt
werden, wer im Recht ist, sondern die Streitigkeit soll einer Lösung zugeführt werden, die für beide Parteien annehmbar ist. Letztendlich handelt es sich bei der Schlichtungsstelle um den Ombudsmann der Telekommunikationsbranche, der einen erleichterten Zugang zu einer sachgerechten
Streitbeilegung bietet.
Die Schlichtungsstelle soll Streitigkeiten auf rasche, einfache und kostengünstige Weise lösen. Das Schlichtungsverfahren gehört zu den als „Alternative Dispute Resolution“ (ADR) bezeichneten
Verfahren für eine aussergerichtliche Streitbeilegung, die durch einen neutralen Dritter durchgeführt werden. Im europäischen Recht ist die Pflicht zur Einrichtung einer Stelle zur Beilegung von
Streitigkeiten in Artikel 34 der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG vom 7. März 2002 (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51) und in Artikel 17 der Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 über den
elektronischen Geschäftsverkehr (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) bereits vorgesehen.
Der Aufbau einer Schlichtungsstelle durch die Branche der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die den Interessen der Konsumenten und Konsumentinnen Rechnung trägt, schien der Schlichtung durch das BAKOM stets vorzugswürdig. Aus diesem Grund verzichtete der Gesetzgeber bei der
Liberalisierung des Fernmeldemarkts 1998 auch auf ihre Einführung (vgl. Botschaft 2003, S. 7973). Bis vor kurzem hatten die Anbieterinnen in dieser Hinsicht nichts unternommen. Seit dem 2. Mai 2005 besteht nun aber unter der Bezeichnung „ombudscom“ (http://www.ombudscom.ch) eine von vier grossen Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Swisscom, Orange, Cablecom, Sunrise) eingerichtete Schlichtungsstelle für Telekommunikation.
Art. 41
Abs. 1
Die Schlichtungsstelle bietet ein Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung mit dem Zweck, bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und den Anbieterinnen von Fernmelde- oder
Mehrwertdiensten eine sachgerechte Einigung zu erreichen. Das Schlichtungsverfahren ist nicht für Streitigkeiten zwischen den Anbieterinnen von Fernmeldediensten untereinander, zwischen
Anbieterinnen von Fernmeldediensten und Anbieterinnen von Mehrwertdiensten oder zwischen Anbieterinnen von Mehrwertdiensten untereinander vorgesehen.
15/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht