Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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elektronisch lesbare Zutrittsausweise, Identifikation der Zutrittsberechtigten). Grundsätzlich darf sie die dabei anfallenden Kosten gemäss Art. 52 FDV weiterverrechnen. Sie darf jedoch keine Auflagen machen, welche einem jederzeit unbegleiteten Zutritt widersprechen, namentlich keine
Voranmeldungspflichten und keine Bestimmung von beschränkten Zeitfenstern für den Zutritt.
Abs. 2 sorgt für vielfältige Zusammenschaltungsmöglichkeiten von Diensten und Anbieterinnen und gewährleistet im speziellen die Zusammenschaltung der verschiedenen Zugangsformen
untereinander, deren Zuführungen zu den Kollokationsräumlichkeiten, die Anbindung in die Netze der Anbieterinnen und auch die Zusammenschaltung der Anbieterinnen innerhalb des Standorts selber. Zudem können am Standort physisch präsente Anbieterinnen für Dritte virtuelle Kollokation anbieten. Die Kosten für virtuelle Kollokation orientieren sich nur im Falle der marktbeherrschenden Anbieterin als virtuelle Kollokationsanbieterin an Art. 52 FDV, ansonsten gelten frei auszuhandelnde
Bedingungen. Es soll damit erreicht werden, dass nicht jede Anbieterin jeden Standort selbst physisch erschliessen und vor Ort eigene Anlagen betreiben muss, um ein gut ausgebautes Angebot
unterhalten zu können. So könnte z.B. eine Anbieterin im Rahmen der offenen Kollokation mit der marktbeherrschenden Anbieterin an einem Standort eigene Anlagen installieren und betreiben, die Anbindung in ihr Netz aber über eine weitere, ebenfalls am fraglichen Standort präsente Anbieterin abwickeln lassen. Für Standorte mit knappen Raum-Kapazitäten gilt, dass für längere Zeit
beanspruchte aber nicht effektiv genutzte Kollokationsfläche im Bedarfsfall sofort für andere
Nachfragende freigegeben werden muss (Abs. 4).
Mit Absatz 5 sollen missbräuchliche Angebotsänderungen verhindert werden, indem sichergestellt wird, dass die bestellte Dienstleistung während eines bestimmten Zeitraums wie vereinbart effektiv bereitgestellt wird, wie es auch für die verschiedenen Zugangsformen vorgesehen ist (vgl. allgemeine Bemerkung zu Art. 55 bis 60 unten).
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Für jede in Artikel 11 Absatz 1 FMG vorgesehene Form des Zugangs ist in einer besonderen
Bestimmung geregelt, worin das Basisangebot der marktbeherrschenden Anbieterin bestehen muss (vgl. Abs. 1 von Art. 55 bis 60). In weiteren Bestimmungen ist festgelegt, unter welchen
Voraussetzungen nach Aufgabe der Bestellung technische Änderungen an den
Zugangsdienstleistungen vorgenommen werden dürfen. Dies soll missbräuchliche Angebots-
änderungen vermeiden und gewährleisten, dass die bestellte Dienstleistung während eines
bestimmten Zeitraums wie vereinbart effektiv erbracht wird (vgl. Art. 55 Abs. 2, Art. 56 Abs. 3, Art. 58 Abs. 4, Art. 59 Abs. 2, Art. 60 Abs. 3).
Art. 56
Abs. 2 stellt sicher, dass schneller Bitstrom-Zugang auch unabhängig vom Sprachtelefoniedienst der marktbeherrschenden Anbieterin bezogen werden kann. Das bedeutet: selbst wenn eine Kundin oder ein Kunde den Sprachtelefoniedienst bei der marktbeherrschenden Anbieterin gekündigt hat und somit bei dieser über keinen aktiven Teilnehmeranschluss mehr verfügt, darf eine Anbieterin von Fernmeldediensten schnellen Bitstrom-Zugang von der marktbeherrschenden Anbieterin für diese Kundin beziehen, sofern die marktbeherrschende Anbieterin dieser Kundin ebenfalls ohne grossen technischen Aufwand Bitstrom anbieten könnte.
Satz 2 soll verhindern, dass die marktbeherrschende Anbieterin den schnellen Bitstrom-Zugang unterbricht, weil die Kundin oder der Kunde ihr den Sprachtelefoniedienst kündigt.
Art. 57
Abs. 2 stellt klar, dass Art. 52 FDV nicht zur Anwendung gelangt (also weder MEA [modern equivalent assets] noch LRIC). Vielmehr zieht die marktbeherrschende Anbieterin von ihrem effektiv verlangten Teilnehmeranschlusspreis gemäss dem Retail Minus-Prinzip anteilig die ihr ersparten aktuellen Kosten ab, die sie nicht mehr hätte, wenn sie die Verrechnung des Teilnehmeranschlusses allen ihren
23/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht