Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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störende Fernmeldeanlagen nie konform mit den gesetzlichen Vorschriften sein werden, ist es
denkbar, dass Ortungs- und Überwachungssysteme die Anforderungen des schweizerischen NAFZ erfüllen können. Solche Geräte fallen natürlich nicht unter diese Regelung; deren Betrieb muss allenfalls konzessioniert werden.
Bei weniger groben Verstössen gegen die Bewilligung kann das BAKOM auch mildere Massnahmen als den entschädigungslosen Entzug ergreifen.
Art. 36b
Die Formel „übermässig“ lehnt sich an Artikel 34 Absatz 1terdes revidierten FMG an. In Art. 34 FMG bestehen die notwendigen Instrumente, um tatsächlich auftretende Störungen schnell und effektiv zu beseitigen.
Weil mobile Störer nicht in einem lokal begrenzten Umfeld betrieben werden und dadurch die Gefahr der Störung von Interessen Dritter klar höher ist als bei fest installierten Anlagen, müssen auch die Anforderungen an den Betrieb solcher Geräte sehr hoch sein. Das heisst, dass mobile Störer
ausschliesslich bei unmittelbarer und schwerer Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt werden dürfen. Die dazu notwendige Interessenabwägung muss von den zuständigen lokalen Behörden getroffen werden und kann deshalb nicht generell-abstrakt im Voraus festgelegt werden.
Art. 36c
Jede solche Anlage muss zuerst einen Versuchsbetrieb durchlaufen; darüber werden die betroffenen Konzessionärinnen im Voraus informiert. Der Versuchsbericht muss nachweisen, dass im betroffenen Gefängnis der Betrieb einer störenden Anlage unter den Voraussetzungen von Artikel 36b Absatz 1 grundsätzlich möglich ist. Diesen Bericht erhalten die betroffenen Konzessionärinnen zur
Stellungnahme. Erst auf Grund dieser Unterlagen entscheidet das BAKOM über die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Störanlage.
Eine einmal bewilligte Störanlage darf grundsätzlich nicht mehr abgeändert werden. Eventuell
notwendige Änderungen werden wie eine neue Anlage behandelt und sind somit bewilligungspflichtig. Bei grösseren Änderungen ist ein erneuter Versuchsbetrieb notwendig, die Entscheidung darüber trifft das BAKOM einzelfallweise je nach Grösse der Änderung. Diese Einzelheiten regelt die revidierte VFKV (Art. 36d).
5. Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)
Art. 6 Abs. 4
Die neuen FMG-Artikel 32a und 34 Absatz 1tergeben dem Bundesrat grundsätzlich die Möglichkeit, den Einsatz von Fernmeldeanlagen zu regeln, welche von Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit angeschafft und betrieben werden. Dies betrifft zwei verschiedene Kategorien von
Fernmeldeanlagen: Einerseits sind dies störende Fernmeldeanlagen, welche der Unterbindung der Mobilkommunikation dienen. Solche Anlagen werden den allgemeinen Vorschriften über das
Anbieten, Inverkehrbringen und Betreiben nie entsprechen. Daneben gibt es die Gruppe der Ortungs- und Überwachungssysteme, welche durchaus konform mit den geltenden Anforderungen sein
können. Sollten jedoch keine konformen Ortungs- und Überwachungssysteme auf dem Markt zur Verfügung stehen, kann das BAKOM das Anbieten und Inverkehrbringen solcher Systeme im
Einzelfall bewilligen. In der FAV sowie in der Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV, SR 784.101.21) werden das Anbieten und Inverkehrbringen geregelt, während sich in der FKV und in der Verordnung des BAKOM über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (VFKV, SR
784.102.11) die Vorgaben für den Betrieb solcher Anlagen finden.
36/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht