Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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Art. 96
Artikel 10 Absätze 3quaterund 3quinquiesdes Bundesstatistikgesetzes (BStatG; SR 431.01) gewähren dem Bundesamt für Statistik (BFS) das Recht, ein Stichprobenregister auf der Basis der Daten zu führen, welche die Anbieterinnen von Telefondiensten ihm über ihre Kundinnen und Kunden liefern müssen. Diese Informationen betreffen sämtliche Kundinnen und Kunden, auch jene, die sich nicht im Verzeichnis eintragen lassen wollten. Sie beinhalten die Rufnummer, den Namen, Vornamen und die Adresse sowie weitere verfügbare Angaben wie die Sprache, die Art des Telefondienstes und
gegebenenfalls das Kennzeichen, dass keine Werbemitteilungen oder kein Eintrag im Verzeichnis gewünscht wurden.
Die Anbieterinnen von Telefondiensten liefern der Grundversorgungskonzessionärin bereits die meisten dieser Daten betreffend die Festnetzkundschaft, um die Standortidentifikation der von
Festnetzanschlüssen getätigten Notrufe zu ermöglichen. Indem die Grundversorgungskonzessionärin diese Daten an das BFS übermittelt, wird es möglich sein, den Anforderungen von Artikel 10 BStatG in Bezug auf die Festnetzkundinnen und -kunden zu entsprechen, ohne dass dadurch die
Anbieterinnen von Festnetztelefoniediensten zusätzlich belastet werden müssen.
Die Einzelheiten dieser Datenweitergabe werden in der Verordnung über die Durchführung von
statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1) geregelt werden. Diese Verordnung wird auch die Bestimmungen enthalten, welche die Lieferung der entsprechenden Daten betreffend die
Mobilfunkkundschaft durch die Anbieterinnen von Mobiltelefoniediensten an das Bundesamt für Statistik regeln.
Aus diesem Grund wurde dem BFS in der FDV die Befugnis betreffend Zugriff und Verwendung der Daten des Dienstes der Standortidentifikation gemäss Artikel 28 Absatz 6 eingeräumt.
12. Kapitel: Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts (Art. 104)
Art. 10 Abs. 1 Bst. q PBV
Mit dieser Änderung sollen unter dem Begriff „Mehrwertdienste“ die im Sinne des FMG bereitgestellten (und somit auf der Telefonrechnung aufgeführten) Mehrwertdienste sowie ausserdem alle
kostenpflichtigen Dienste zusammengefasst werden, die über Fernmeldedienste erbracht, aber nicht über die Telefonrechnung bezahlt werden. Die Bestimmungen der PBV sollen weiterhin für sämtliche kostenpflichtigen Dienste gelten, die über Fernmeldedienste erbracht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie über die Telefonrechnung in Rechnung gestellt werden.
Art. 11a und 11b PBV
Da in der aktuellen PBV bereits Bestimmungen zu den Mehrwertdiensten hinsichtlich Preisansage und Bestätigung durch den Kunden bestehen, rechtfertigt sich eine Änderung/Ergänzung der existierenden Artikel 11a und 11b PBV. Demgegenüber werden in der FDV neu zwei Bestimmungen aufgenommen, die Preisobergrenzen festsetzen.
Art. 11a Abs. 4 PBV
Diese Bestimmung bezog sich ursprünglich insbesondere auf Sprachmehrwertdienste über 090x-Nummern. Sie findet neu auch auf Daten-Mehrwertdienste Anwendung. Aus diesem Grund wurde der Begriff „besonderes Signal“ durch eine technologieneutrale Formulierung ersetzt.
29/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht