Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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dem vorliegenden System Diensteanbieterin und Nummerninhaberin identisch sind, erübrigt sich eine solche Regelung.

Wenn die Mehrwertdienste direkt, ohne Verwendung einer in Artikel 35 Absätze 2 und 3 erwähnten spezifischen Nummer, zugänglich sind (z.B. WAP-Dienste), wird es für die Benutzerinnen und

Benutzer schwierig, die Anbieterin des Mehrwertdienstes zu bestimmen. Die FDA, welche die

Dienstleistung in Rechnung stellt, steht zwar in einem direkten oder indirekten Vertragsverhältnis (welches namentlich die Bereitstellung, die Fakturierung und das Inkasso regelt) mit der oder den an der Bereitstellung des Dienstes beteiligten Inhaltsanbieterinnen. Dennoch ist es angesichts der grossen Zahl der in unterschiedlichem Ausmass involvierten Akteure nicht immer einfach

festzustellen, wer als Mehrwertdienstanbieterin zu betrachten ist und deshalb die entsprechenden Pflichten wahrzunehmen hat.

Aus diesem Grund gelten die FDA, die ihren Kundinnen und Kunden solche Mehrwertdienste in Rechnung stellen, als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten.

Abs. 2

Gegenwärtig missbrauchen betrügerische Anbieterinnen von Mehrwertdiensten das System der Abrechnung dieser Dienste laufend. Sie erhalten den ihnen auf Grund der bestehenden

Interkonnektionsverträge von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu zahlenden

Gebührenanteil kurz nach Nutzung des Mehrwertdienstes ausbezahlt. Der Kunde erhält die Rechnung mit den Gebühren für den Mehrwertdienst erst später; Prepaid-Kunden erhalten gar keine Rechnung. Wenn der Kunde sich gegen diese Gebühren für Mehrwertdienste wehren will, verweisen ihn

Anbieterinnen von Fernmeldediensten an die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten. Um die

Fernmeldedienste weiter nutzen zu können, bezahlt der Kunde seine Telefonrechung mit den

Mehrwertdienstgebühren und versucht, von der Anbieterin von Mehrwertdiensten die Gebühren für diese Mehrwertdienste vor Gericht zurückzufordern. Viele Anbieterinnen sind aber, auch um die Rückforderung zu erschweren, im (zum Teil schwer erreichbaren) Ausland domiziliert. Sie vertrauen darauf, dass Kunden kaum belegen können, dass die Werbung für einen Mehrwertdienst nicht der Preisangabeverordnung entsprach, dass der Dienst keine den Kosten entsprechende Gegenleistung war oder dass die Kunden bewusst über den Inhalt des Dienstes getäuscht wurden. Eine

Rückforderung bleibt bei ihnen erfahrungsgemäss ohne Erfolg.

Eine andere Lösung des Dilemmas wäre die Einräumung von Zurückbehaltungsrechten der Anbieterin von Fernmeldediensten gegenüber der Anbieterin von Mehrwertdiensten an den

Interkonnektionsgebühren für Mehrwertdienste bis zur abschliessenden Klärung der

Zahlungsbereitschaft des Kunden. Dies würde aber in die Vertragsfreiheit eingreifen und hohe

Geldbeträge während bis zu einem halben Jahr blockieren (so lange dauert die abschliessende Klärung, ob Kunden zur Zahlung einer Telefonrechung bereit sind). Das ist nicht akzeptabel.

Kunden sind aber nicht nur wegen der Rückforderung von Rechnungsbeträgen auf einen

schweizerischen Sitz (oder eine Niederlassung) der Anbieterin von Mehrwertdiensten angewiesen, sondern generell bei Streit über den Mehrwertdienst.

Um die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften zur Verhinderung irreführender und

betrügerischer Geschäftspraktiken zu gewährleisten, ist Art. 36 Abs. 2 erforderlich. Er dient der Verhinderung der dargelegten irreführenden und betrügerischen Geschäftspraktiken. Er ermöglicht den Kunden zudem die Rückforderung der von ihnen zu Unrecht eingezogenen Zahlungen für

Mehrwertdienste. Er ist daher als Allgemeine Ausnahme gemäss Artikel XIV lit. c) i) des Anhangs 1.B des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (SR 0.632.20) zulässig.

Abs. 2 spricht vom Betrieb. Dies soll ausschliessen, dass Mehrwertdiensteanbieterinnen eine Klage mit der Behauptung umgehen, sie hätten zwar einen Sitz in der Schweiz, dieser sei aber für den fraglichen Mehrwertdienst nicht verantwortlich (vgl. dazu auch Art. 5 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen, SR 272). Nicht erforderlich ist, dass die Dienstleistung selbst in der Schweiz erbracht wird. Es reicht aus, wenn sie dem Sitz in der Schweiz zuzurechnen ist.

12/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht