Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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Art. 46

In Artikel 46 wird festgehalten, inwieweit die Schlichtungsstelle Personendaten zur Erfüllung ihrer Aufgabe bearbeiten darf (Abs. 1). Die Stelle muss ein umfassendes Recht zur Bearbeitung der

Personendaten der Parteien des Schlichtungsverfahrens haben. Dies ist wenig problematisch, da in Absatz 2 eine weitgehende Schweigepflicht der Personen, die für die Schlichtungsstelle Aufgaben übernehmen, vorgesehen ist. Die Schweigepflicht betrifft namentlich das Vorliegen eines Verfahrens, den Inhalt der behandelten Streitfälle und die während eines Schlichtungsverfahrens eventuell erzielte Einigung. Gestützt auf diese Bestimmung hat die Schlichtungsstelle das Recht, die ihm vom BAKOM (Abs. 3) oder von den Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten gemäss Artikel 45

Absatz 2 gelieferten Daten zu bearbeiten.

Um für eine Streitigkeit eine sachgerechte Lösung zu finden, ist es oft notwendig, dass die

Schlichtungsstelle Kenntnis bestimmter Tatsachen hat (Eröffnung eines Verfahrens durch das

BAKOM, Widerruf einer Nummer usw.). Das BAKOM muss der Schlichtungsstelle deshalb solche Informationen übergeben können (Abs. 3 und 4; vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG), SR 235.1).

Mit der in Absatz 4 vorgesehenen Möglichkeit der Schlichtungsstelle, ihre Entscheidungen zu

publizieren, wird ihre allgemeine Transparenzpflicht gemäss Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b umgesetzt.

Art. 47

Abs. 1

Die verschiedenen Parteien eines Schlichtungsverfahrens bezahlen Verfahrensgebühren (Art. 40 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 FMG). Übt das Bundesamt die Schlichtungsfunktion aus, so werden diese

Gebühren vom UVEK festgelegt (Art. 41 Abs. 2 FMG). Wenn diese Tätigkeit einer Beauftragten

übertragen wurde, so definiert diese den Preis ihrer Dienste unter Vorbehalt von Artikel 40 Absätze 2 und 3 FMG selbst. Sie kann namentlich verpflichtet werden, die Preise ihrer Dienste dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten (vgl. Abs. 4).

Die Verfahrensgebühren und übrigen Einnahmequellen müssen die langfristige Finanzierung und damit den Fortbestand der Schlichtungsstelle sicherstellen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit reichen die Gebühren für die Behandlung des Begehrens oder die Verfahrensgebühren allein nicht aus, um die Grundfinanzierung einer tragfähigen und nachhaltigen Struktur zu gewährleisten. Deshalb muss die Beauftragte selbst die Art der Finanzierung bestimmen können, die am besten geeignet ist, um eine solide und langfristig effiziente Funktionsweise sicherzustellen. Es ist deshalb durchaus denkbar, dass einige Anbieterinnen der Branche den Dienst mit einem Jahresbeitrag mitfinanzieren.

Abs. 2

Die Gebühr, die eine Kundin oder ein Kunde für die Behandlung eines Schlichtungsbegehrens

bezahlen muss, soll bescheiden bleiben. Sie soll niedrig genug sein, damit die Anrufung der

Schlichtungsstelle auch bei geringen Streitwerten sinnvoll ist (Botschaft FMG 2003, S. 7974).

Abs. 3

Um dem in Artikel 12c Absatz 2 FMG erwähnten Verursacherprinzip zu entsprechen, muss die

Schlichtungsstelle zu einem grossen Teil durch die Verfahrenskosten finanziert werden, welche die an Schlichtungsverfahren beteiligten Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten entrichten. Dies bietet für die Anbieterinnen auch den Anreiz, durch korrektes Verhalten gegenüber ihren

Kundinnen und Kunden zu verhindern, dass es zu Streitigkeiten kommt.

Art. 48

In diesem Artikel werden das Aufsichtsverfahren und die Aufsichtsmassnahmen festgelegt, die bei einer Beauftragten, die ihren Verpflichtungen nicht oder nicht mehr nachkommt, zur Anwendung gelangen können.

20/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht