Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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Inhalten“ statt von „Unterhaltungsdiensten für Erwachsene“ gesprochen. Artikel 15d Absatz 2 AEFV wird folglich an diese Terminologie angepasst.
Art. 15f Abs. 1 Bst. d
Dieser Buchstabe wird überflüssig, wenn gemäss Art. 36 Abs. 2 FDV Inhaber von
Adressierungselementen, die für Mehrwertdienste genutzt werden, einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben müssen.
Art. 17 Abs. 1 Bst. b
Dieser Artikel regelt die Bedingungen für die Zuteilung von E.164 Kennzahlen. Die in Absatz 1
Buchstabe b erwähnten Beispiele des Grenzverkehrs oder der Dienste mit mindestens 400'000 Kundinnen und Kunden können nicht mehr erwähnt werden. Die Kennzahl für Grenzverkehr 059 wurde Ende 2000 abgeschafft, und der Ausdruck „Dienste für eine bestimmte Anzahl Teilnehmer“ ist ein untaugliches Beurteilungskriterium.
Mit "Sonderdiensten" sind zum Beispiel Sprachboxdienste oder der Zugang zu virtuellen privaten Netzen (VPN) gemeint. Die für den Zugang zu Sonderdiensten benutzten Kennzahlen werden in den technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern (SR 784.101.113/2.8) definiert.
Art. 18 Abs. 2 und 3
Der bestehende Abs. 2 kann gestrichen werden, weil im neuen FMG bereits Art. 59 Abs. 1 die
Auskunftspflicht der Nutzer von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung regelt, so dass im Bedarfsfall die notwendigen Informationen erhoben werden können. Gegenwärtig betrifft dies die Kennzahlen 0860, 0989 und 099.
Für die Nutzung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung werden, entsprechend zu Art. 24a AEFV für die Nutzung von Rufnummern ohne formelle Zuteilung, keine Verwaltungsgebühren mehr verlangt.
Bisher fehlt ein Absatz, welcher festlegt, dass das BAKOM technische und administrative Vorschriften dafür erlässt, obwohl das BAKOM das bereits seit 1998 tut. Spezielle Meldepflichten könnten dort für die betroffenen Kennzahlen individuell festgelegt werden.
Art. 24b Abs. 1, 3 und 4
Der Ausdruck „Rufnummern für Dienstidentifikation“ in Absatz 1 erscheint in keiner anderen
rechtlichen Grundlage und ist nicht im E.164-Nummerierungsplan definiert. Dieser Ausdruck trägt keine nützliche Information bei, und es ist nicht klar, welche Nummern damit gemeint sind. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, diesen Absatz aufzuheben.
Ausserdem wird der letzte Satz von Absatz 3 in den neuen Absatz 4 verschoben, damit die
Möglichkeit zum Erlass von technischen und administrativen Vorschriften sich auf den gesamten Art. 24b bezieht.
Art. 24c Abs. 3
Die Inhaberin einer Mehrwertdienstnummer kann die inhaltliche Dienstleistung im Rahmen der vom BAKOM vorgegebenen Dienstekategorie selber bestimmen und jederzeit nach ihren Bedürfnissen ändern. In diesem dynamischen Umfeld ist die Nummerninhaberin zu verpflichten, dem BAKOM die zu einem gegebenen Zeitpunkt über eine Mehrwertdienstnummer erbrachte Dienstleistung bekannt zu geben. Diese Informationen werden insbesondere benötigt bei der Untersuchung von Beschwerden, Reklamationen oder Hinweisen darauf, dass im Zusammenhang mit der Nummer Rechtsverstösse begangen werden. Die Information ermöglicht dem BAKOM, vorgebrachte Vorwürfe zu belegen oder zu entkräften und allenfalls ein Widerrufsverfahren einzuleiten.
32/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht