Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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Die Absätze 2 und 3 halten fest, dass das Verfahren und die Kriterien, nach denen die Comcom entscheidet, mit Ausnahme der Frage der Marktbeherrschung die selben sind wie bei den
Zugangsverfahren, wie dies auch Art. 21a Abs. 3 des neuen FMG mit seiner Verweisung auf Artikel 11a Absatz 1 und 3 FMG vorsieht (siehe auch Artikel 71 Absatz 3 des FDV-Entwurfs).
Art. 33
Der neue Artikel 33 umfasst die bisherigen Artikel 14 und 15. Angesichts der neuen Systematik in der Verordnung wurde er im 4. Abschnitt „Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten“ eingefügt. Gestützt auf Artikel 21b des neuen Fernmeldegesetzes wird es künftig Aufgabe der
eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) sein, die geeignetste Anbieterin von
Fernmeldediensten mittels Auflage zum Anbieten von Mietleitungen zu verpflichten. Des Weiteren wurde der Artikel sprachlich überarbeitet und dem Regime der Meldepflicht angepasst.
Die neuen Absätze 3 und 4 ersetzen den bisherigen Artikel 15, welcher die Rechnungslegung und die Tarifberechnung im Bereich von Mietleitungen festlegte. Da das revidierte FMG die kostenorientierte Preisgestaltung neu in Artikel 21b regelt, muss der Verweis auf das Fernmeldegesetz angepasst werden.
5. Kapitel: Mehrwertdienste
Art. 34
Grundlage für die Bestimmungen dieses Kapitels ist Artikel 12b FMG. Dieser gibt dem Bundesrat die Befugnis, die Mehrwertdienste zu regeln, um deren Missbrauch verhindern. Allerdings weisen gewisse Mehrwertdienste im Sinne von Artikel 1 Absatz c dieser Verordnung nur ein äusserst geringes oder gar kein Missbrauchspotenzial auf. Deshalb gelten die Bestimmungen dieses Kapitels nicht für die Mehrwertdienste, die den Benutzerinnen und Benutzern über die folgenden Nummern bereitgestellt werden:
• 0800-Gratisnummern, da Verbindungen zu solchen Nummern gemäss den Nutzungsbedingungen
für die Anrufenden grundsätzlich kostenlos sein müssen (vgl. Art. 24e Abs. 2 AEFV).
• 084x-Gebührenteilungsnummern oder persönliche Nummern vom Typ 0878; gemäss
Beschreibung dieser Nummern in den Technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM betreffend die Aufteilung der E.164-Nummern (SR 784.101.113 / 2.8) dürfen den Kundinnen und Kunden, die solche Nummern anrufen, keine höheren Verbindungsgebühren belastet werden als die maximale Preisobergrenze, die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der neuen FDV für eine nationale Verbindung zu einem Festnetzanschluss festgelegt ist (7,5 Rappen pro Minute).
Die Kurznummern im Sinne von Artikel 28 AEFV gelten nicht als Mehrwertdienstnummern. Dabei handelt es sich um Nummern für Notrufdienste, deren Verbindungsgebühren in Artikel 28 Absatz 1 der neuen FDV geregelt sind: Der Zugang zu diesen Nummern muss für die Anrufenden unentgeltlich sein. Eine Ausnahme bildet der Zugang zur Nummer 143, für den ein in Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c FDV festgelegter Betrag erhoben werden kann (Pauschalgebühr von
maximal 20 Rappen plus 50 Rappen für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle).
Art. 35
Mehrwertdienste müssen eindeutig erkennbar sein, um zum einen eine ausreichende Transparenz für die Konsumentinnen und Konsumenten und zum anderen die Möglichkeit zu gewährleisten, die gegen solche Dienste vorgesehenen Schutzmassnahmen wirksam umzusetzen (z.B. Sperren des Zugangs zu Mehrwertdienstnummern).
10/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht