Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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müssen miteinander kooperieren können. Die Voraussetzungen der internationalen Amtshilfe werden im UWG selbst zu regeln sein. Eine entsprechende Teilrevision des UWG ist zur Zeit hängig.
Art. 79
Art. 79 FDV entspricht dem bisherigen Art. 61. Jedoch wurde auf den Abs. 2 verzichtet, welcher die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflicht, den Angerufenen die Möglichkeit zu bieten,
eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummer unterdrückt ist, zurückzuweisen, soweit dies mit
vertretbarem Aufwand technisch möglich ist.
Heute verfügen jedoch fast alle Telefonanschlüsse und die meisten handelsüblichen Telefonapparate und Mobiltelefone über die Möglichkeit, die Rufnummer des Anrufenden anzuzeigen. Damit ist es dem Angerufenen möglich, anonyme Anrufe als anonym zu erkennen und von Fall zu Fall abzuweisen.
Zudem hat der Dienst „abweisen anonymer Anrufe“ nur bei Anrufen aus dem Inland zufrieden stellend funktioniert. Bei Anrufen aus dem Ausland fehlt oft die Rufnummer des Anrufenden aus anderen,
technischen Gründen. Je nach Implementation des Dienstes führt dies dazu, dass ein Teil der Anrufe aus dem Ausland nicht mehr durchgestellt wird, obwohl der Anrufende seine Nummer nicht willentlich unterdrückt. Oder aber es werden anonyme Anrufe trotzdem durchgestellt, wenn der Anruf aus dem Ausland erfolgt.
Aus diesen Gründen ist es besser, diesen Absatz zu streichen und den Anbieterinnen von
Fernmeldediensten zu überlassen, ob sie ihren Kunden diesen Dienst anbieten wollen. Abs. 2 (heute
3) wird entsprechend angepasst.
Stellungnahmen zu dieser Änderung sind ausdrücklich erwünscht.
10. Kapitel: Wichtige Landesinteressen
1. Abschnitt: Leistungen in ausserordentlichen Lagen
Art. 86
Der Artikel wurde sprachlich überarbeitet, indem der Begriff „Dienstekonzessionärin“ durch „Anbieterin von Fernmeldediensten“ ersetzt wurde. Absatz 3 des bisherigen Artikels 68 wurde durch den Wegfall der Konzessionspflicht obsolet.
2. Abschnitt: Einschränkung des Fernmeldeverkehrs
Art. 89
Die prioritäre Leitweglenkung des Fernmeldeverkehrs auf dem Festnetz wird in Zukunft durch die Priorisierung im Mobilfunknetz verdrängt werden.
Beim Mobilfunknetz ist zwischen zwei Lösungen zu unterscheiden: Zum einen gibt es den
bestehenden Mechanismus, bei dem die Verbindungen von Kundinnen und Kunden, die in
ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, prioritär behandelt werden. Zum anderen existiert eine neue Lösung, bei welcher der prioritäre Verkehr auf dynamische Weise
bevorzugt wird. Dabei erfolgt die prioritäre Leitweglenkung des Fernmeldeverkehrs der Kundinnen und Kunden, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, nur dann, wenn der prioritäre Verkehr aus Kapazitätsgründen nicht unbeeinträchtigt abgewickelt werden könnte. Das Nutzerprofil muss vorgängig konfiguriert werden, so dass der Kunde die Funktion anschliessend im Bedarfsfall auslösen kann. Bei der heutigen Lösung erfolgt die Aktivierung durch die Betreiberin auf Anweisung der zuständigen Stellen.
27/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht