Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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Art. 51
Die allgemeine Bestimmung über die Transparenz beschränkt sich auf die Pflicht, einmal jährlich ein aktualisiertes Basisangebot zu publizieren (Abs. 1 und 2) und den interessierten Anbieterinnen ein Informatiksystem für die Online-Bestellung bereitzustellen (Abs. 3 und 4). Im Übrigen ist festgehalten, dass die marktbeherrschende Anbieterin, die ihr Basisangebot zu ändern beabsichtigt, dies den betroffenen Anbieterinnen und dem BAKOM mindestens drei Monate im Voraus mitteilen muss.
Ausserdem sind für jede einzelne Zugangsform besondere Bestimmungen über die Transparenz vorgesehen (vgl. Art. 55 bis 60).
Art. 52
Die Methode der langfristigen Zusatzkosten (long run incremental costs, LRIC) gilt im Prinzip für sämtliche Zugangsformen weiter. Einen Sonderfall bildet jedoch die Verrechnung des
Teilnehmeranschlusses (vgl. Art. 57).
In der französischen Fassung von Absatz 2 wird der Begriff „rentable“ durch „efficace“ ersetzt und damit sprachlich an die deutsche und italienische Fassung angepasst. Der Sinn bleibt unverändert.
Art. 53
Der neue Absatz 4 ermöglicht der Nachfragerin gemäss dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, eine von der marktbeherrschenden Anbieterin verwendete Schnittstelle für die Bereitstellung ihrer eigenen Dienste zu wählen.
Art. 54
Die neu im Gesetz vorgesehenen Zugangsformen bedürfen zwecks sinnvoller Erschliessung in der Regel einer Möglichkeit, am Standort der marktbeherrschenden Anbieterin eigene Anlagen installieren und betreiben zu können. Diese Mitbenutzung des Standorts wird Kollokation genannt. Als Standorte sind dabei viele Möglichkeiten denkbar, etwa eine Ortszentrale, ein Kabelschacht, ein
Kabelverzweiger, ein Konzentratorenstandort oder eine Transitzentrale. Allgemein sind alle Standorte gemeint, an welchen sinnvoll ein Zugang verlangt werden kann.
Art. 54 Abs. 1 beschreibt ein Minimalangebot, mit welchem den um Zugang nachfragenden FDA diskriminierungsfrei physische Kollokation zu gewähren ist. Es ist der marktbeherrschenden Anbieterin frei gestellt, weitere Formen der Kollokation anzubieten, welche beispielsweise eine bauliche
Abtrennung der Anlagen unterschiedlicher Anbieterinnen vorsehen. Sie muss bei Platzmangel jedoch gewisse Auflagen erfüllen (Abs 3). So muss sie im Fall der virtuellen Kollokation im Namen und auf Rechnung der virtuellen Kollokationsnehmerin zu gleichwertigen technischen und betrieblichen Bedingungen Anlagen installieren und betreiben, wie wenn die virtuelle Kollokationsnehmerin dies selber täte. Alternativ zur virtuellen Kollokation muss die marktbeherrschende Anbieterin den um Zugang nachfragenden Anbieterinnen ermöglichen, in angrenzenden oder örtlich nahe liegenden Räumen oder Gebäuden Anlagen zu installieren und zu betreiben und diese mit dem Netz der
marktbeherrschenden Anbieterin zu verbinden. Sie muss dabei nicht in jedem Fall diese nahe
liegenden Räume oder Gebäude selber erstellen, zumieten resp. kaufen und dann geeignet
ausrüsten, sondern nur dann, wenn um Zugang nachfragende Anbieterinnen diese nicht zu
gleichwertigen Konditionen wie die marktbeherrschende Anbieterin beziehen können. Sie muss bei Platzmangel die Raumaufteilung und Anordnung der Anlagen daraufhin überprüfen, ob diese nicht Platz sparender positioniert werden können. Dies kann bedeuten, dass Gestelle gemeinsam zu nutzen sind oder dass einzelne Anlagen innerhalb des vorhandenen Raumangebotes verschoben werden müssen. Allenfalls muss die marktbeherrschende Anbieterin bislang ungeeignete
Räumlichkeiten für den Betrieb von Anlagen ausrüsten (Klimatisierung, verstärkter Boden,
Brandschutz, etc.).
Um Sicherheitsfragen beim Gebäudezutritt Rechnung zu tragen, wird die marktbeherrschende
Anbieterin nicht daran gehindert, geeignete organisatorische Massnahmen zu ergreifen (z.B.
22/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht