Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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Dienste, deren Preis über den Obergrenzen liegt, können zwar weiterhin angeboten werden. Sie dürfen aber nicht über die Telefonrechnung abgerechnet werden.

Abs. 1

Ab einer Grund- oder Fixgebühr von CHF 10.00 wird gemäss Art. 11a Abs. 4 PBV eine ausdrückliche Bestätigung durch den Kunden verlangt. Die Obergrenze für Grund- oder Fixgebühren sollte darum höher liegen als diese CHF 10.00. Auf der anderen Seite verlangt der Gesetzgeber Preisobergrenzen, um Missbrauch zu verhindern. Eine Preisobergrenze von CHF 40.00 erscheint aufgrund der

Erfahrungen der Praxis als verhältnismässig und sinnvoll.

Abs. 2

Bei Mehrwertdiensten wird gemäss Art. 11a Abs. 4 PBV eine ausdrückliche Bestätigung durch den Kunden verlangt, wenn der Minutenpreis CHF 5.00 übersteigt. Die Obergrenze sollte daher CHF 5.00 übersteigen. Da bei der Nutzung zeitabhängig tarifierter Mehrwertdienste jedoch rasch hohe Beträge auflaufen können ohne dass eine erneute Bestätigung gefordert ist, wird die Preisobergrenze mit CHF 10.00 pro Minute tief angesetzt.

Abs. 3

Bei SMS-, MMS- und anderen Mehrwertdiensten, die eine Mehrzahl von Einzelinformationen

auslösen, ist für den Kunden in der Regel nicht im voraus ersichtlich, wie viele kostenpflichtige

Mitteilungen ihm zugestellt werden. Zudem ist das Vorgehen zum Abschalten solcher Dienste oft kompliziert. Meist muss zuerst der entsprechende “Stop“-Code gesucht und gesendet werden. Die Festsetzung der Obergrenze auf CHF 5.00 pro Einzelinformation und pro Minute trägt diesen Anliegen Rechnung.

Abs. 4

Diese Preisobergrenze schützt Kunden, denen es nicht gelingt, den Bezug eines Mehrwertdienstes zu stoppen oder die sich des Bezugs nicht oder nicht mehr bewusst sind. Der Betrag von CHF 200.00 ist angemessen und erlaubt es dennoch, auch wertvollere Mehrwertdienste anzubieten.

Art. 39

Die Möglichkeit, die Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten zu verlangen, ist eine notwendige Massnahme, um die Kundinnen und Kunden vor der Gefahr von Missbräuchen bei der Nutzung solcher Dienste zu schützen. Im geltenden Recht bestand diese Möglichkeit bereits für

Mehrwertdienste, die über einzeln zugeteilte 090x-Nummern (Art. 31 FDV) angeboten wurden, sowie für kostenpflichtige SMS- und MMS-Dienste (Art. 15d Abs. 3 AEFV). Da Mehrwertdienste gemäss Artikel 35 Absatz 4 der neuen FDV auch ohne Verwendung von spezifischen Nummern bereitgestellt werden können, muss auch die Möglichkeit gegeben sein, den Zugang zu dieser Art von

Mehrwertdiensten zu sperren.

Die Kundinnen und Kunden können neu also den Zugang zu allen Mehrwertdiensten sperren lassen, die über die Telefonrechnung abgerechnet oder vom Guthaben auf einer Prepaid-Karte abgezogen würden. In den drei genannten Fällen müssen die Kundinnen und Kunden entweder die Sperrung des Zugangs zu allen angebotenen Mehrwertdiensten oder aber nur zur Kategorie der Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten verlangen können.

Diese Sperrungen müssen durch die Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise aktiviert und deaktiviert werden können. Diese Aktivierung oder Deaktivierung können sie selbst vornehmen, indem sie auf ihrem Telefon eine Tastenkombination eingeben (zum Beispiel *33*). Ist dies technisch nicht machbar, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit anbieten, die Aktivierung oder Deaktivierung der Sperrung jederzeit beim Kundendienst (telefonische Anfrage oder per E-Mail zum Beispiel) zu beantragen, sofern der Antrag innerhalb einer angemessenen Frist umgesetzt wird.

14/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht