Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Da die Bereitstellung von Lehrstellen mit erheblichem Initialisierungsaufwand verbunden ist, wird für die Einführung dieser Pflicht eine Frist von 18 Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung gewährt (Art. 107 Abs. 3).

Stellungnahmen zu diesen Bestimmungen sind ausdrücklich erwünscht.

Art. 10

Abs. 1 Satz 1

Es ist in der Regel teurer, Kunden anderer Anbieterinnen von Fernmeldediensten anzurufen, als Kunden der eigenen Anbieterin. Gleichzeitig können die Kunden anhand der Telefonnummer des Angerufenen nicht erkennen, ob dieser ein Kunde ihrer eigenen Anbieterin ist. Sie können also die Kosten einer Fernmeldedienstleistung nicht vorhersehen. Bei Verbindungen zu Kunden anderer Anbieterinnen, für die ein anderer Preis gilt als für Verbindungen zu Kunden der eigenen Anbieterin, muss deshalb die abrechnende Anbieterin ihre Kunden vorgängig kostenlos, kurz, werbefrei und ohne Diskriminierung anderer Anbieterinnen über anfallende höhere Gebühren informieren. Als Fremdnetze gelten ebenfalls Dienste eines anderen Anbieters auf dem gleichen Netz (z.B. auf die wichtigsten Leistungen reduzierte Mobilfunkangebote wie yallo gegenüber sunrise, m-budget gegenüber

Swisscom Mobile und coopmobile und orangeclick gegenüber orange). Bei Verbindungen im eigenen Netz kann auf die Gebührenangabe verzichtet werden, da der Kunde die Kosten für Verbindungen im eigenen Netz leicht in Erfahrung bringen kann.

Es ist an den Anbieterinnen, zu bestimmen, wie sie diese Auflage umsetzen wollen. Ziel ist, dass der Kunde den Tarif eindeutig bestimmen kann (z.B. automatische Preisansage vor Verbindungsaufbau). Die bisherige Abfragelösungen zur Netzzugehörigkeit von portierten Nummern mittels SMS oder via Hotline haben sich als zu schwerfällig und nicht konsumentenfreundlich erwiesen.

Abs. 1 Satz 2

Die Information betreffend Tariftransparenz muss grundsätzlich immer erfolgen. Die zusätzlichen Tarifhinweise können jedoch von einigen Endkunden als lästig und störend empfunden werden.

Deshalb soll eine Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden, die Hinweise generell oder von Fall zu Fall ein- oder auszuschalten. Denkbar ist beispielsweise eine individuelle Deaktivierung über die Website des Operators, über die Hotline oder mittels Code.

Abs. 2

Einige Fernmeldedienstangebote sehen z.B. vor, dass der Kunde pro Monat eine bestimmte Anzahl von Minuten kostenlos telefonieren kann. In diesem Fall muss der Kunde wissen, wann sein Budget an kostenlosen Minuten erschöpft ist. Nur dann ist er ausreichend informiert, um entscheiden zu können, ob er weitere Fernmeldedienste in Anspruch nimmt.

Art. 11

Der neue Artikel 11 stützt sich auf Artikel 12d des revidierten FMG. Im zweiten Absatz von Artikel 12d FMG wird der Bundesrat beauftragt, den Mindestinhalt eines Verzeichniseintrags zu bestimmen. In Artikel 11 FDV wird nun der Inhalt eines solchen Eintrags in Verzeichnissen von Fernmeldediensten ganz allgemein festgelegt.

Mit den Verzeichnissen soll in erster Linie die Kontaktaufnahme zwischen den Benutzerinnen und Benutzern eines Fernmeldedienstes erleichtert werden. Auch für die Anbieterinnen von

Fernmeldediensten ist die Veröffentlichung von Verzeichnissen von Interesse, da es dadurch

einfacher wird, Verbindungen herzustellen, was letztlich zu mehr Einnahmen führt.

Das wichtigste Element bei der Erstellung eines Verzeichnisses eines Fernmeldedienstes ist natürlich das Adressierungselement des Dienstes, über das eine Benutzerin oder ein Benutzer durch andere kontaktiert werden kann (Absatz 1 Bst. a). Anhand der weiteren Elemente des Verzeichniseintrags muss es möglich sein, einen Benutzer genau zu identifizieren, ohne dass die Gefahr besteht, ihn

5/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht