Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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Das Prinzip für die Wirkung des Widerrufs soll aus diesen beiden Gründen umgekehrt werden, sodass der Widerruf sofort in Kraft tritt, das BAKOM jedoch das Inkrafttreten auch auf einen späteren
Zeitpunkt ansetzen kann.
Art. 14f Abs. 6
Die Technischen und administrativen Vorschriften vom 12. September 2005 über die Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain .ch untergeordnet sind (SR 784.101.113/2.13; TAV), präzisieren die Bestimmungen in Artikel 28 Absatz 2 FMG und Artikel 13 ff. AEFV, welche die Verwaltung und Zuteilung von „.ch“-Domain-Namen regeln. Die technischen und administrativen Vorschriften regeln insbesondere die Frage der Übertragung von „.ch“-Domain-
Namen.
Die Übertragung eines Domainnamens ist nach Ziffer 5.1 der TAV als Verzicht des ursprünglichen Inhabers unter gleichzeitiger (Neu-)Zuteilung an den neuen Inhaber definiert. Während die
Übertragung in den TAV juristisch klar geregelt ist, gilt dies für die Frage des auf diesen Fall
anwendbaren Verrechnungsmodells nicht. Die TAV lassen der Registerbetreiberin der „.ch“-Domain-Namen diesbezüglich freie Hand. Die Registerbetreiberin verlangt nun bei der Übertragung eines Domain-Namens nicht nur die einmalige Eintragungsgebühr, sondern auch eine weitere Jahresgebühr für die Verwaltung des Domain-Namens. Damit ist die Jahresgebühr, die der bisherige Domain-Namen-Inhaber bereits bezahlt hat, für die noch nicht verstrichene Zeit verloren, wenn die
Übertragung vor Ende der Abonnementsperiode erfolgt. Mit anderen Worten führt das von der
Registerbetreiberin gewählte Modell bei einer Übertragung oft zu einer doppelten Verrechnung der Gebühren für die Domain-Namen-Verwaltung.
Die Domain-Namen-Inhaber empfinden diese doppelte Gebührenbelastung zu Recht als ungerecht, und viele haben sich bei den Behörden beschwert. Das BAKOM kann jedoch auf Grund der
derzeitigen Regelung nicht eingreifen: Fragen betreffend die Tarifstruktur liegen in der ökonomischen Freiheit und im Ermessen der Registerbetreiberin, da sie weder in der AEFV noch in den TAV geregelt sind. Artikel 14f Absatz 6 soll dieser unfairen Praxis der Domain-Namen-Registerbetreiberin ein Ende setzen.
Art. 14h Abs. 3
Mangels ausdrücklicher Rechtsgrundlage kann zurzeit von der Registerbetreiberin der „.ch“-Domain-Namen nicht verlangt werden, dass sie den mit dem BAKOM abgeschlossenen verwaltungs-
rechtlichen Vertrag, der die Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Verwaltung und Zuteilung von „.ch“-Domain-Namen regelt (Art. 14a Abs. 1 und 14e AEFV), Dritten oder der Öffentlichkeit zur
Verfügung stellt. Es ist aber wesentlich, dass die Erfüllung dieser Aufgabe möglichst transparent erfolgt, da es um das öffentliche Interesse geht und Domain-Namen für die Privatpersonen,
Unternehmen und Verwaltungen der Schweiz inzwischen eine grosse wirtschaftliche Bedeutung erlangt haben. Diese Transparenz ist besonders darum erforderlich, weil die Registerbetreiberin über ein rechtliches Monopol auf die Verwaltung der „.ch“-Domain-Namen verfügt; dieses Monopol
impliziert eindeutig die öffentliche Bekanntgabe der Bedingungen, die das BAKOM der
Registerbetreiberin für ihre Tätigkeit von öffentlichem Interesse auferlegt hat.
Das BAKOM muss den Personen, die darum ersuchen, kostenlos Zugang zum Vertrag geben. Sie kann Letzteren auch veröffentlichen, unter anderem im Internet.
Art. 15d Abs. 2 und 3
Der neue Artikel 39 FDV fasst alle Bestimmungen zur Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten zusammen. Deshalb wurde Artikel 15d Absatz 3 AEFV, der die Sperrung des Zugangs zu
kostenpflichtigen SMS- und MMS-Diensten betrifft, aufgehoben und sein Inhalt in Artikel 39 Absatz 2 FDV integriert. Um in Artikel 39 FDV die Bezeichnung der verschiedenen Arten von Mehrwertdiensten zu vereinheitlichen, wird nun in diesem Artikel von „Diensten mit erotischen oder pornografischen
31/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht