Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

2. Kapitel: Fernmeldedienste

Art. 3

Dieser Artikel wurde entsprechend dem Wegfall der Konzessionspflicht umformuliert und dem Regime der Meldung angepasst.

Da insbesondere im Bereich der Mobil- und Satellitenfunkdienste Funkkonzessionen z. B. für

Übertragungen und Reportagen (VSAT/SNG, ENG/OB) oft nur für wenige Tage erteilt werden, werden die Anbieterinnen dieser zeitlich begrenzten Fernmeldedienste aus Praktikabilitätsgründen von der Meldepflicht befreit (Abs. 1 Bst. b).

Art. 4

Gemäss der Botschaft zum neuen Artikel 4 Absatz 3 FMG kann der Bundesrat namentlich eine

Streichung der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben, von der Liste der Anbieterinnen vorsehen. Wie das Führen der Liste delegiert er auch diese Aufgabe an das BAKOM. Dabei kann sich das BAKOM gemäss Botschaft auch auf die statistischen Daten stützen, die ihm die Anbieterin auf Grund von Artikel 59 Absatz 2bisBst. d FMG liefert.

Art. 5

Auch hier handelt es sich um eine rein sprachliche Anpassung an das Regime der Meldung.

Art. 6 Abs. 2

Diese Änderung ist redaktionell und entfernt eine Wiederholung.

Art. 8

Anbieterinnen, die bis anhin zur Erbringung ihrer Dienste das Frequenzspektrum nutzten, wurde die Funkkonzession im Rahmen der Dienstekonzession erteilt. Mit dem Wegfall der Konzessionspflicht für das Erbringen von Fernmeldediensten wird folglich die Funkkonzession für die Erbringung von

Fernmeldedienste mittels Frequenznutzung als selbstständige Konzession erteilt werden. Die

Erteilung einer Konzession für die Erbringung von Fernmeldediensten unter Benutzung des

Frequenzspektrums richtet sich künftig nach den Bestimmungen der Verordnung über

Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV; SR SR 784.102.1). Der bisherige Artikel 6 Absatz 2 wurde in der FKV eingefügt.

Art. 9

Gemäss Art. 6 Bst. d des geänderten FMG haben Anbieterinnen von Fernmeldediensten eine

angemessene Anzahl Lehrstellen anzubieten. Die Auswertungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) zeigen, dass sich der Anteil Lehrstellen an Arbeitsstellen (Vollzeitäquivalenten) über alle Branchen gerechnet um die 3-5% (Berufsbildungsindikator) bewegt. Betrachtet man nur die Telekom-Branche, ist der Anteil Lehrstellen an Arbeitsstellen von Betrieb zu Betrieb derart divergierend, dass sich daraus kein vernünftiger Berufsbildungsindikator ermitteln lässt.

Mit den vorliegenden Bestimmungen wird sichergestellt, dass die Anbieterinnen von

Fernmeldediensten ein Minimum an Lehrstellen zur Verfügung stellen. Da jedoch Lehrstellen in der Regel nicht im Teilpensum angeboten werden können, darf die Anzahl Lehrstellen auf die nächste ganze Zahl abgerundet werden. Daraus ergibt sich, dass Betriebe mit weniger als 33 Vollzeitstellen keine Lernenden ausbilden müssen.

Um das minimale Lehrstellenangebot in jedem Fall zu garantieren, wird diese Verpflichtung indirekt auch auf für die Produktion der Fernmeldedienste beigezogene Dritte ausgedehnt.

4/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht