Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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der Schlichtungsstelle muss für die Parteien sowohl zeit- als auch kostenmässig deutlich

vorteilhafter sein als ein zivil- oder strafgerichtliches Verfahren.

Art. 42

Gemäss Artikel 12c Absatz 1 FMG richtet das Bundesamt eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt Dritte damit. Eine durch die Branche der Anbieterinnen von Fernmeldediensten aufgebaute

Schlichtungsstelle kann also mit der Schlichtung beauftragt werden (Botschaft FMG 2003, S. 7974). Falls die Anbieterinnen eine Schlichtungsstelle einrichten, sind Regeln zur Sicherung der Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Stelle gegenüber der Branche und den Anbieterinnen

erforderlich (Botschaft FMG 2003, S. 7974). Wesentlich ist insbesondere, dass die Stelle ihre Aufgabe unabhängig von irgendwelchen Weisungen der Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten ausübt. Die Schlichtungsstelle ist innert 15 Monaten ab Inkrafttreten der sie betreffenden

Bestimmungen der FDV einzurichten.

Das BAKOM bestimmt nach seinem Ermessen eine Beauftragte, welche die Voraussetzungen für eine Übertragung erfüllt (Abs. 2 Bst. a bis c). Die Transparenz muss nicht nur gegenüber dem Bundesamt (z.B. im Bereich der Buchführung oder Statistik), sondern im Falle von Informationen von erheblichem öffentlichem Interesse auch gegenüber der Öffentlichkeit gewährleistet sein. Deshalb hat die

Beauftragte jährlich einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen, der einen Überblick über die von der Stelle behandelten Fragen und Streitigkeiten gibt. Die Anforderungen der Unabhängigkeit,

Unparteilichkeit, Transparenz und Effizienz entsprechen im Übrigen jenen in Artikel 41 Absatz 2.

Artikel 12c Absatz 1 FMG räumt dem BAKOM einen sehr grossen Ermessensspielraum ein. Das Bundesamt entscheidet, ob es die Schlichtungsstelle selbst einrichtet oder Dritte damit beauftragt.

Wenn es Dritte beauftragt, kann das BAKOM diese von Amtes wegen bezeichnen oder eine

öffentliche Ausschreibung durchführen (Kriterienwettbewerb, Auktion oder gemischtes Verfahren). Die Beauftragte ist dabei gestützt auf objektive Überlegungen zu bestimmen. Führt das Bundesamt eine öffentliche Ausschreibung durch, so muss diese den Grundsätzen der Objektivität,

Nichtdiskriminierung und Transparenz genügen. Im Übrigen steht es dem BAKOM frei, die

Einzelheiten der Ausschreibung festzusetzen. Es ist dabei nicht an Artikel 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB; SR 172.056.11) gebunden. Der Ausschluss der Artikel 32 ff. VoeB, die sämtliche nicht in den Anwendungsbereich des

Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR

172.056.1) fallenden Ausschreibungen subsidiär regeln, ist aus verschiedenen Gründen gerechtfertigt. Erstens führt die Übertragung der Aufgabe nicht zu einer Entschädigung der Beauftragten durch das BAKOM. Zweitens weist der „Auftrag“ der Schlichtung auf Grund seiner „politischen“ Tragweite

offensichtliche Besonderheiten auf. Drittens handelt es sich nicht um eine Tätigkeit mit Erwerbszweck. Der Ausschluss der Artikel 32 ff. VoeB auf Ebene der Verordnung ist deshalb möglich, weil die

betreffenden Bestimmungen der VoeB den „autonomen“ Bereich der Aufträge, d.h. den Bereich, in dem die Schweiz an keine internationalen Verpflichtungen gebunden ist, auf Verordnungsebene regeln.

Die Übertragung erfolgt in Form eines befristeten verwaltungsrechtlichen Vertrags. Diese Form eignet sich besonders gut für die Übertragung einer Aufgabe wie der Schlichtung, weil sie den Parteien die Möglichkeit lässt, bei Bedarf die Strukturen, die Finanzierungsweise, die Organisation, das

Schlichtungsverfahren und die übrigen Elemente einer Schlichtungsstelle, die nicht durch verbindliche öffentlichrechtliche Bestimmungen geregelt sind, untereinander zu vereinbaren. Das Bundesamt könnte namentlich die Qualitätskriterien aushandeln (beispielsweise Prozentsatz von Beschwerden, die innerhalb einer bestimmten Frist behandelt werden müssen).

Im Falle einer Übertragung lässt das BAKOM der Beauftragten möglichst viel Freiheit bei der

Festlegung ihrer internen Organisation, der Einzelheiten des Schlichtungsverfahrens, der Modalitäten für die Sicherstellung der Finanzierung der Schlichtungsstelle usw. Allerdings muss das BAKOM der Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen Person vorgängig zustimmen. Solange das BAKOM die Wahl nicht gutgeheissen hat, kann die Person ihre Funktion nicht aufnehmen. Dass für

17/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht