Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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4. Kapitel: Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten

Art. 28

Betreffend Absatz 3 vgl. die Erläuterungen zu Artikel 89.

Die Absätze 4 und 7 regeln die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Dienstes zur Standortidentifikation von Notrufen. Diese Zusammenarbeit richtet sich nach dem in Artikel 52 festgehaltenen Grundsatz der Kostenorientierung.

Gemäss Absatz 6 ist die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet, in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung und zu Gunsten der Alarmzentralen einen Dienst zur Standortidentifikation aller Benutzerinnen und Benutzer von Diensten der Grundversorgung zu betreiben. Diese Pflicht gilt ebenso für Notrufe vom Festnetz aus wie für Notrufe vom Mobilfunknetz aus. Damit verbunden sind umfangreiche Investitionen auf Seiten der Dienstanbieterinnen, deren Kosten durch die Grundversorgungskonzessionärin bzw. die Anbieterinnen von Diensten der

Grundversorgung getragen werden müssen. Im bestehenden Absatz 4 war vorgesehen, dass der Dienst zur Standortidentifikation der Notrufe für die Alarmzentralen gegen Entgelt erbracht wird. Die FDA und die Betreiberinnen der Notfalldienste waren sich jedoch nicht einig über den Begriff des „Entgelts“. Bei der Festlegung dieses Entgelts können nur die mit dem Zugang zur Datenbank der Notfalldienste verbundenen Kosten berücksichtigt werden. Hingegen können folgende Kosten

keinesfalls auf die Betreiberinnen der Alarmzentralen überwälzt werden: Kosten für die Übermittlung an die Datenbank der Notfalldienste durch die Dienstanbieterinnen, Investitionen, welche für die Bereitstellung dieser Daten im Fernmeldenetz vorgenommen werden mussten, sowie

Abschreibungskosten der Investitionen. Diese Kosten sind gemäss den Grundsätzen von Artikel 52 zwischen den verschiedenen Anbieterinnen aufzuteilen.

Art. 29

Dieser Artikel entspricht den Absätzen 4 bis 8 von Artikel 29 der bestehenden FDV und präzisiert die Bedingungen der Bereitstellung von Verzeichnisdaten an Dritte. Gemäss Artikel 21 Absätze 2 und 3 des revidierten FMG ermöglichen die Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, den Zugang zu den Verzeichnisdaten auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu

kostenorientierten Preisen. In diesem Zusammenhang können bei der Ermittlung der von der

Anbieterin der Grundversorgung in Rechnung gestellten Preise nur die Kosten für die effektive

Bereitstellung dieser Daten berücksichtigt werden. Die Kosten für die Erzeugung, Erhebung und eventuelle Aufbereitung der Daten dürfen nicht auf den Preis dieser Daten überwälzt werden. Dies steht im Einklang mit einem Urteil, das die Erste Kammer des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen einer Beschwerde von KPN gegen einen Entscheid des holländischen Regulators OPTA gefällt hat (Rechtssache C109/03).

Art. 30

Im geltenden Recht besteht die Pflicht zur Interoperabilität bereits für Dienste der Grundversorgung. Mit Absatz 2 des neuen Artikels 21a FMG erhält der Bundesrat nun die Befugnis, diese Pflicht auf andere Fernmeldedienste auszudehnen, die öffentlich zugänglich sind und ein verbreitetes Bedürfnis befriedigen. Dies könnte insbesondere der Fall sein für den Kurzmitteilungsdienst (Short Message Service, SMS), der über die Mobilfunknetze und immer mehr auch über die Festnetze bereitgestellt wird. Obwohl der SMS-Dienst weit verbreitet ist, ist ein Bedürfnis nach Kommunikationsfähigkeit unter den verschiedenen Fest- und Mobilfunknetzen in der Praxis nicht sicher. Daher wird vorliegend keine Ausweitung der Pflicht zur Interoperabilität auf andere Dienste als Dienste der Grundversorgung vorgeschlagen.

9/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht