Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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diese Ernennung die Zustimmung des BAKOM erforderlich ist, erklärt sich durch die Bedeutung dieses „Ombudsmanns“, der die von der Schlichtungsstelle zu treffenden Entscheidungen fällt, diese mitträgt und gegebenenfalls verteidigt.

Art. 43

In Artikel 43 werden die Grundsätze des Schlichtungsverfahrens festgelegt. Die Modalitäten des Verfahrens werden von der Schlichtungsstelle selbst definiert. Dies geschieht, wenn das BAKOM selbst die Funktion der Schlichtungsstelle wahrnimmt, in einer Verordnung des BAKOM, ansonsten in einem internen Reglement der beauftragten Stelle. Die Schlichtungsstelle verfügt über eine grosse Freiheit bei der Organisation des Schlichtungsverfahrens, solange dieses den in diesem Kapitel festgelegten Grundsätzen entspricht.

Abs. 1

Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und vorteilhaft sein (vgl. Art. 41 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 Bst. b). Jede Partei ist gleich zu behandeln und muss ihren Fall auf angemessene Weise vertreten können. Das Verfahren muss kontradiktorisch angelegt sein, d.h. die Parteien müssen nicht nur die Möglichkeit haben, selbst zu Wort zu kommen, sondern auch die Argumente der anderen Partei betreffend die Streitigkeit zur Kenntnis nehmen und diskutieren können.

Abs. 2

Diese Bestimmung fordert, dass die das Verfahren einleitende Partei vor dem Schlichtungsbegehren versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen. Damit soll verhindert werden, dass sich Kundinnen und Kunden bei Problemen an die Schlichtungsstelle wenden, die rasch und einfach gelöst werden könnten, wenn sie sich direkt an ihre Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten wenden würden.

In ihrem Reglement legt die Schlichtungsstelle die Bedingungen für die Einreichung eines

Schlichtungsbegehrens frei fest. Durch diese Bedingungen darf der Zugang zur Schlichtungsstelle jedoch nicht willkürlich beschränkt werden. Beispielsweise darf die Schlichtungsstelle verlangen, dass das Begehren schriftlich anhand eines Standardformulars zusammen mit den entsprechenden

Beweismitteln gestellt wird. Sind die Bedingungen für die Einreichung eines Begehrens nicht erfüllt, so kann die Schlichtungsstelle dessen Behandlung verweigern. Dies kann sie auch tun, wenn das

Begehren eindeutig missbräuchlich ist oder offensichtlich keine Erfolgschance hat, der erlittene Schaden nicht klar feststellbar ist oder das Begehren einzig mit dem Ziel eingereicht wurde, der geladenen Partei zu schaden.

Abs. 3 bis 6

Die Schlichtungsstelle muss in der Lage sein, die ihr unterbreiteten Streitfälle auf deutsch, französisch oder italienisch zu behandeln. Als unparteiischer Dritter muss die Schlichtungsstelle namentlich sicherstellen, dass die verschiedenen Positionen klar verständlich sind, und die Gemeinsamkeiten bestimmen, um gestützt darauf auf eine für die Beteiligten akzeptable Lösung hinzuarbeiten. Sie kann selbst Vorschläge machen. Gibt es zu diesem Zeitpunkt eine Einigung, so kommt sie durch die

Parteien zu Stande. Scheint eine annehmbare Lösung von vornherein ausgeschlossen oder sind Versuche, eine Einigung zu erzielen, fehlgeschlagen, so bestimmt die Schlichtungsstelle, wie die Streitigkeit gelöst wird. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle nach Billigkeitserwägungen ist

insofern gerechtfertigt, als ihre Aufgabe eher darin besteht, den Konflikt einer für beide Parteien annehmbaren Lösung zuzuführen, als wirklich festzustellen, wer im Recht ist. Sie kann aber gestützt auf das Schweizer Recht (oder sogar gestützt auf ausländisches Recht) entscheiden, falls dessen Anwendung im jeweiligen Fall als angemessen erscheint.

Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist als Empfehlung zur Lösung einer Streitigkeit zu

betrachten, der die Parteien folgen können oder nicht. Akzeptieren die Parteien die Empfehlung, so erlangt sie die Rechtsnatur eines Vergleichs, d.h. einer vertraglichen Vereinbarung, welche die

Parteien verpflichtet. Die Rechtswirkung einer solchen Vereinbarung ist im Obligationenrecht

begründet.

18/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht