Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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Abs. 7

Mittels Genehmigung durch das Bundesamt kann kontrolliert werden, ob die Beauftragte die

Verfahrensgrundsätze einhält. Eine solche Genehmigung ist ein Mittel zur „Legitimierung“ des

Reglements der Schlichtungsstelle. Die Genehmigung hat konstitutive Wirkung. Anders ausgedrückt kann die Beauftragte das Reglement erst dann anwenden, wenn es vom Bundesamt genehmigt worden ist.

Art. 44

Die Schlichtungsstelle hat keine Schiedsgerichtsfunktion, sondern bietet ein Verfahren zur

aussergerichtlichen Streitbeilegung. Die Parteien behalten ihr Klagerecht. Im Falle eines

Schiedsverfahrens wäre dies ausgeschlossen.

Wählt eine der Parteien den längeren und aufwendigeren Weg eines Verfahrens vor einem Gericht, setzt die Schlichtungsstelle das Schlichtungsverfahren bis zum Entscheid aus. Der mit einer

Streitsache betraute Schlichter kann auf Grund seines Ermessensspielraums sogar beschliessen, das Verfahren einzustellen, wenn dieser Entscheid angesichts der Umstände in einem bestimmten Fall gerechtfertigt erscheint. Da ein Gericht sich mit einer Sache befassen und verbindliche Lösungen verabschieden kann, ist dieser Ausschluss der Schlichtungsstelle zulässig.

Wenn die Verjährung während der Dauer des Schlichtungsverfahrens nicht stillsteht, besteht die Gefahr, dass die Ansprüche von Kundinnen und Kunden, die nach der Entscheidung der

Schlichtungsstelle Klage erheben, verjähren. Durch die Aussetzung der Verjährungsfristen wird verhindert, dass diese während des Schlichtungsverfahrens laufen und die Ansprüche nach Ablauf des Verfahrens möglicherweise nicht mehr geltend gemacht werden können. Den Parteien steht damit weiterhin der ordentliche Rechtsweg an die zuständigen Gerichte oder Behörden offen.

Ferner ist es wesentlich, dass die Parteien eines Schlichtungsverfahrens sich frei fühlen, Argumente auszutauschen und vor der Schlichtungsstelle über eine Streitigkeit zu diskutieren, ohne dabei

befürchten zu müssen, dass der mit ihrer Streitigkeit betraute Sachverständige in der Folge in

irgendeiner Weise zu ihrem Nachteil handelt. Die Tatsache, dass die Sachverständigen nicht als Zeugen oder als Schiedsrichter in der gleichen Streitsache auftreten können, trägt zur Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle bei (vgl. Art. 41 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 Bst. b).

Art. 45

Abs. 1

Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten müssen am Schlichtungsverfahren

teilnehmen. Durch Verzögerungen oder eine mögliche Verweigerung der Mitwirkung wird das

Verfahren nicht eingestellt. Die geladene Anbieterin muss die Verfahrensgebühren unabhängig von ihrem Verhalten begleichen (vgl. unten Art. 47).

Abs. 3

Die Kunden sollten über die Existenz der Schlichtungsstelle informiert sein. Zu diesem Zweck ist in Artikel 45 vorgesehen, dass die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten ihre Kunden darüber unterrichten. Die FDA müssen dieser Informationspflicht beim Vertragsabschluss und

anschliessend mindestens einmal jährlich nachkommen. Sie können die Information beispielsweise auf ihren Kundenrechnungen aufführen. Dass diese Anforderung nur für die FDA gilt, bedeutet nicht, dass die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten von der Informationspflicht befreit sind. Da ihre Dienste über FDA angeboten und in Rechnung gestellt werden, müssen sie jedoch andere Informationsmittel verwenden. Sie können beispielsweise auf ihrer Internetseite über die Existenz der Schlichtungsstelle informieren.

19/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht