Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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abgeschlossen werden. In Bezug auf die Einreichung der Vereinbarungen beim Bundesamt und die Einsichtnahme ist die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 2003 zur Änderung des FMG (BBl 2003 S. 7970) klar. Da Artikel 61 bis 65 zu den allgemeinen Bestimmungen des Kapitels über den Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen gehören, wird ihr Anwendungsbereich in einer entsprechenden Bestimmung erweitert.
Art. 67
Die Anforderungen in Bezug auf das Gesuch wurden verstärkt und die Voraussetzungen, unter denen die ComCom ein Gesuch als unzulässig erklären kann, präzisiert. Die Gesuchstellerin muss
namentlich genau angeben, in welchem Sinne die ComCom die streitigen Verhandlungspunkte regeln soll. Artikel 67 lehnt sich an Artikel 52 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) an.
Art. 70
Gegenwärtig ist das BAKOM verpflichtet, eine Schlichtung anzustreben. Künftig wird es freier
entscheiden können, ob es angesichts der Erfolgschancen ein Schlichtungsverfahren durchführt oder darauf verzichtet.
Art. 71
In Absatz 2 wird eine Unklarheit in der bestehenden FDV präzisiert, dass es sich bei Preisen auch um Bedingungen handelt.
In Absatz 3 wird die Tragweite der Bestimmungen der ComCom betreffend die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen präzisiert, welche die marktbeherrschenden
Anbieterinnen in einem Verfahren über den Zugang vorlegen müssen (Art. 11a Abs. 4 FMG). Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten und können daher die relevanten Kosten der
marktbeherrschenden Anbieterin nicht bestimmt werden, verfügt die ComCom die Preise der
Dienstleistungen auf Grund von Vergleichswerten („Benchmark“). Falls mangels ausreichend
vergleichbarer Datenlage kein geeigneter Benchmark erstellt werden kann, bedient sie sich eigener Preis- und Kostenmodellierungen gemäss Top Down und/oder Bottom Up–Ansätzen oder anderer geeigneter Methoden (wie bspw. Retail Minus, Gliding Path oder aufgrund der Berücksichtigung von Preisen und Erträgen, etc.)
8. Kapitel: Inanspruchnahme und Mitbenutzung von Grund und Boden
Der Titel des Kapitels wurde dem Inhalt entsprechend ergänzt. Artikel 72 bis 75 betreffen die
Inanspruchnahme von Grund und Boden (Art. 35 FMG), in Artikel 76 geht es jedoch um das
Mitbenutzungsrecht (Art. 36 Abs. 2 und 3 FMG). In diesem Zusammenhang handelt es sich bei Sendestandorten um Anlagen gemäss Gesetz. Sie müssen in der Verordnung deshalb nicht speziell erwähnt werden.
9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis und Datenschutz
Art. 77
Die im bestehenden Artikel 60 Absatz 2terFDV vorgesehene Regel wird in anderer Form in Artikel 37 Absatz 3 über die Rechnungsstellung für Mehrwertdienste übernommen.
Abs. 4
Die Inhaberinnen von Mobilfunk- oder Festnetzanschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste erhalten keine Rechnung. Die geschuldeten Beträge werden direkt der Prepaid-Karte belastet. Dadurch ist es
25/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht