Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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Da die bestehende Lösung statisch aktiviert ist, ist es sinnvoll, in der Verordnung eine Höchstdauer der Einschränkung des Fernmeldeverkehrs beizubehalten. Diese könnte im Übrigen auch im
Zusammenhang mit anderen Priorisierungsprodukten von Bedeutung sein (Abs. 2 und 3).
Die neue Formulierung muss überdies ausreichend neutral sein, um sowohl einer Aktivierung durch die Benutzerin oder den Benutzer als auch einer Aktivierung durch die Betreiberin auf Anweisung der zuständigen Behörde Rechnung zu tragen. Nur so entspricht sie dem wichtigen Kriterium der
Technologieneutralität.
Es ist denkbar, dass ein nicht nur für die Rettungsorganisationen, sondern auch für andere private Personen oder Unternehmen interessantes Produkt zur Priorisierung des Fernmeldeverkehrs
verfügbar wird. Deshalb ist für die Kundinnen und Kunden, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, eine übergeordnete Prioritätsebene vorzusehen. Die Formulierung sollte sowohl für Situationen Geltung haben, in denen dieses Produkt verfügbar ist, als auch für Situationen, in denen nur eine Lösung für Kundinnen und Kunden zur Verfügung steht, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben.
Indem dem BAKOM die Kompetenz übertragen wird, die Einzelheiten zur Priorisierung des
Fernmeldeverkehrs in technischen und administrativen Vorschriften zu regeln, könnten bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit eines neuen Priorisierungsprodukts zu einem späteren Zeitpunkt definiert werden (Abs. 4).
Gemäss Artikel 28 FDV ist der Zugang zu den Notrufdiensten von jedem Telefonanschluss zu
gewährleisten. Aus technischer Sicht kann jedoch nicht in jedem Fall verhindert werden, dass durch die prioritäre Leitweglenkung der Verbindungen von Kundinnen und Kunden, die in ausserordentlichen Lagen wichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Notrufe unterbrochen werden oder für Notrufe
notwendige Einrichtungen des Fernmeldenetzes nicht verfügbar sind. Da in ausserordentlichen Lagen zahlreiche Notrufe denselben Fall betreffen, lassen die vom Bundesrat für die Koordination der Telematik bezeichneten Organe diese Situation zu. Deshalb wird diese Besonderheit in Artikel 28 Absatz 3 FDV präzisiert.
3. Abschnitt: Sicherheit und Verfügbarkeit (Art. 91)
Da die Bestimmungen des neuen Artikels 91 nicht nur in ausserordentlichen Lagen Geltung haben, wurde der neue 3. Abschnitt „Sicherheit und Verfügbarkeit“ geschaffen.
Der Bundesrat wünscht, dass die FDA dem Bundesamt grössere Störungen im Betrieb ihres Netzes melden, damit dieses die notwendigen Massnahmen treffen kann.
In Absatz 2 wird dem BAKOM die Kompetenz delegiert, technische und administrative Vorschriften für die Sicherheit und Verfügbarkeit der Fernmeldeinfrastrukturen und -dienste zu definieren, da der Bundesrat solche Vorschriften gewöhnlich nicht selbst erlässt. Bisher hat das BAKOM nur Leitlinien veröffentlicht, deren Umsetzung dringend empfohlen wird. Bei Bedarf könnten diese Leitlinien in Zukunft zu technischen und administrativen Vorschriften gemacht werden.
11. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik
Art. 95
Da die Fälle, in denen zu statistischen Zwecken gesammelte oder eingereichte Daten bearbeitet werden dürfen, neu in Artikel 59 Absatz 2bisFMG aufgeführt sind, erübrigt es sich, Artikel 76 Absatz 1 der bestehenden FDV zu übernehmen.
28/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht