Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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spielt auch keine Rolle, ob die Bereitstellung oder Inanspruchnahme der Dienstleistung sofort oder erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet. Wenn also eine Zeitung online abonniert und über die Telefonrechnung (oder durch Belastung einer Prepaid-Karte) bezahlt wird, so handelt es sich um einen Mehrwertdienst, obwohl die Zeitung – in elektronischer oder in Papierform – anschliessend während mehrerer Wochen oder Monate geliefert wird. Dasselbe gilt für den telefonischen
Weckdienst, bei dem die Leistung erst im Nachhinein gemäss den Angaben der Nutzerin oder des Nutzers (gewünschte Weckzeit) erbracht wird. Hingegen ist eine telefonische medizinische oder juristische Beratung, für welche der Leistungserbringer selbst eine separate Rechnung erstellt, kein Mehrwertdienst im Sinne der FDV.
Diese Definition von Mehrwertdiensten ist eingeschränkter als die Definition in der
Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV; RS 942.211). Die PBV erfasst nämlich auch die Dienste, die durch Dritte in Rechnung gestellt werden. Denn nur die Regeln zur Preisangabe und zur Annahme des Angebots nach Preisbekanntgabe sollten jeden per Telefon erbrachten Dienst erfassen. Die Regeln im Fernmelderecht (z.B. Preisobergrenzen, Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten aufgrund der Nummer, Sperrmöglichkeiten für Kunden, Sitzpflicht in der Schweiz, Verbot der
Kündigung von Fernmeldediensten bei Nichtzahlung von Mehrwertdiensten) sind nur nötig und
sinnvoll, weil die Mehrwertdienste im Zusammenhang mit den Fernmeldediensten bezahlt werden. Für alle anderen Dienste sind die allgemeinen Regeln des Zivilrechts völlig ausreichend zum Schutz des Kunden vor Missbrauch: der Kunde erhält eine Rechnung vom Dienstleister. Wenn er mit der
Rechnung nicht einverstanden ist, bezahlt er nicht. Es ist dann Sache des Dienstleisters, den
Rechnungsbetrag gegebenenfalls vor Gericht vom Kunden einzufordern.
Art. 1 Bst. d bis f
In den Definitionen werden neu drei Arten der Kollokation aufgeführt:
Die physische Kollokation (Bst. d) ist die Mitbenutzung eines Standorts, an dem eine verpflichtete Anbieterin von Fernmeldediensten den Zugangsregelungen von Art. 11 FMG unterliegende
Einrichtungen betreibt, durch physische Präsenz eigener Einrichtungen einer berechtigten Anbieterin am Standort. Anbieterinnen beziehen am Standort selbst für den Betrieb von Anlagen geeignete Räumlichkeiten und installieren und betreiben dort ihre eigenen, mit ihren jeweiligen Netzen
verbundenen Anlagen.
Bei der offenen Kollokation (Bst. e) handelt es sich um eine Unterform der physischen Kollokation. Sie ist die Platz sparendste und damit in der Regel kostengünstigste Variante der physischen Kollokation. Bei der offenen Kollokation installieren und betreiben die verschiedenen
Fernmeldediensteanbieterinnen ihre Anlagen in demselben Raum, ohne dass diese Anlagen durch bauliche Massnahmen voneinander getrennt werden müssen. Um eine optimale Raumausnützung erreichen zu können, ist im Rahmen der offenen Kollokation auch die Installation von Anlagen
verschiedener Anbieterinnen von Fernmeldediensten im gleichen Montagegestell möglich. Werden Anlagen unterschiedlicher Anbieterinnen von Fernmeldediensten durch bauliche Massnahmen
voneinander getrennt, so handelt es sich nicht um offene Kollokation, sondern um eine andere Form der physischen Kollokation.
Virtuelle Kollokation (Bst. f) benötigt im Gegensatz zur physischen Kollokation vom
Kollokationsnehmer keine physische Präsenz eigener Anlagen vor Ort. Die Zusammenschaltung zwischen virtueller Kollokationsanbieterin und virtueller Kollokationsnehmerin muss nicht zwingend am Standort selber erfolgen.
3/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht