Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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In Art. 106 ist eine Übergangsfrist für bestehende Anbieterinnen von Mehrwertdiensten vorgesehen.

Die Regelung in Artikel 15f Abs. 1 lit. d AEFV wird durch Abs. 2 überflüssig, denn die dort genannten Inhaberinnen von SMS- oder MMS-Kurznummern wollen mit diesen Kurznummern Mehrwertdienste anbieten. Sie werden daher bereits vom - gegenüber Artikel 15f Abs. 1 Bst. d AEFV strengeren - Art. 36 Abs. 2 FDV erfasst.

Art. 37

Um eine gewisse Transparenz zu gewährleisten und den Kundinnen und Kunden die Möglichkeit einer genauen Kontrolle über ihre Telefonrechnung zu geben, müssen die für Mehrwertdienste

verrechneten Beträge in einer separaten Rubrik angegeben werden. Ausserdem muss die Rechnung alle nötigen Informationen enthalten, um sie kontrollieren und gegebenenfalls anfechten zu können. Dazu gehören das Adressierungselement, über das der Mehrwertdienst bereitgestellt wird (wodurch in der Regel indirekt auch die Identifikation der Anbieterin des Mehrwertdienstes möglich ist), eine kurze Beschreibung des Dienstes, Datum und Zeit der Bereitstellung des Mehrwertdienstes sowie die Verbindungsdauer, falls diese für die Abrechnung massgebend ist.

Wenn die Kundin oder der Kunde dies verlangt, sind diese Informationen für Mobilfunk- oder

Festnetzanschlüsse mit Vorbezahlung der Dienste kostenlos mitzuteilen.

Für die Offenlegung der Identität der Inhaberin des Adressierungselements ist nicht in jedem Fall die Anbieterin von Fernmeldediensten zuständig. Bestimmte Adressierungselemente (insbesondere Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste, für die in Artikel 15f AEFV die Daten definiert sind, die öffentlich zugänglich gemacht werden müssen) werden zwar von der Anbieterin von

Fernmeldediensten direkt zugeteilt, andere jedoch durch das BAKOM (namentlich einzeln zugeteilte E.164-Nummern). Aus diesem Grund muss die FDA auf der Rechnung klar angeben, wie die Identität und Adresse der Anbieterin des Mehrwertdienstes ausfindig gemacht werden können.

Schliesslich müssen die Kundinnen und Kunden auch die Möglichkeit haben, bei ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten denjenigen Teil der Telefonrechnung anzufechten, der sich auf die Nutzung von Mehrwertdiensten bezieht, ohne dass dadurch ihr Anschluss gesperrt wird. Erfahrungsgemäss sind die Möglichkeiten einer solchen teilweisen Anfechtung der Rechnung heute sehr beschränkt. Eine Ausnahme bildet die Grundversorgungskonzessionärin (siehe Artikel 24 der neuen FDV). In der Praxis bleiben den Kundinnen und Kunden häufig nur die folgenden beiden Lösungen: Sie können ihre Rechnung vollständig begleichen und die Nummer und den Anschluss behalten, oder sie können die gesamte oder einen Teil der Rechnung anfechten und laufen dabei Gefahr, dass ihr Anschluss gesperrt wird, ihre FDA das Abonnement vorzeitig kündigt (wobei oft zusätzlich eine

Konventionalstrafe zu bezahlen ist, vor allem bei befristeten Verträgen) und sie ihre Nummer

verlieren.

Die neue Möglichkeit der teilweisen Anfechtung der Rechnung dürfte also zu einer deutlichen

Verbesserung des Konsumentenschutzes vor Missbräuchen im Bereich der Mehrwertdienste

beitragen. Ferner kann in Zukunft bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und

Anbieterinnen von Mehrwertdiensten die auf Basis von Artikel 12c FMG eingerichtete

Schlichtungsstelle angerufen werden.

Art. 38

Zum Schutz der Kundinnen und Kunden hat das Parlament im revidierten FMG den Bundesrat

beauftragt, Preisobergrenzen für Mehrwertdienste einzuführen. Mit den vom Bundesrat festgelegten Preisobergrenzen soll verhindert werden, dass ein Kunde im Falle von Irrtum oder Missbrauch hohen finanziellen Schaden erleidet. Dieser Konsumentenschutz ist jedoch nur möglich, wenn auch seriöse Angebote nur innerhalb dieser Preisobergrenzen über die Telefonrechnung abgerechnet werden können. Eine abstrakte Trennung von missbräuchlichen und seriösen Angeboten ist nicht möglich.

13/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht