Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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Abs. 6ter
Der Störungsbehebungsdienst wird heute von den Anbieterinnen in der Regel über eine "grüne" 0800- Nummer angeboten, und nicht über die Nummer ohne formelle Zuteilung 175. Ausserdem wenden sich Benutzerinnen und Benutzer heute an ihre Anbieterinnen für alle möglichen Arten von Störungen (Breitband, E-Mail, Mobilkommunikation, Internetverbindung etc.), nicht nur für solche, die den öffentlichen Telefondienst betreffen.
Auch hier könnte eine übergangslose Abschaffung des Dienstes Probleme verursachen.
4. Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)
Art. 1 Abs. 2
Mit der Abschaffung der Fernmeldedienstkonzessionen (Art. 4 FMG) betreffen Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 bis 13 der bestehenden Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) nur noch die
Funkkonzessionen und können deshalb mit Vorbehalt einiger Änderungen in die FKV verschoben werden (vgl. Art. 17a bis 17h). Da die Nutzung von Funkfrequenzen damit in Zukunft ausschliesslich in der FKV geregelt sein wird, erübrigt sich der Vorbehalt der FDV-Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2.
Art. 17, Abs. 1, 3 und 4
Da alle Bestimmungen betreffend die Erteilung von Funkkonzessionen an Anbieterinnen von
Fernmeldediensten in der FKV zusammengefasst werden, kann Abs. 1 aufgehoben werden. Im Abs. 3 wird ausserdem festgehalten, dass alle Konzessionsgesuche an das BAKOM zu richten sind, auch wenn Konzessionsbehörde die ComCom ist (siehe Art. 24a FMG und Art. 1 der Verordnung der
Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das
Fernmeldegesetz [AS 784.101.112]). Abs. 4 bezieht sich neu auf die Nutzung des
Frequenzspektrums. Dies entspricht Art. 22 Abs. 1 FMG eher als ein Bezug auf die Benutzung der Funkanlagen.
Art. 17a bis 17h (3a. Kapitel)
Das neue Kapitel 3a umfasst die Artikel 17a bis 17h. Es nimmt die Art. 6 Abs. 2 und 8 bis 13 der bestehenden FDV auf.
Art. 17b
Im Vergleich zu Artikel 9 der bestehenden FDV muss diese Bestimmung an die Besonderheiten der künftigen Funkkonzessionen zur Erbringung von Fernmeldediensten angepasst werden. Die
Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen wie der Nummernportabilität, der freien Wahl der
Anbieterin oder der Notrufe kann nicht mehr als Konzessionsvoraussetzung bezeichnet werden. Dies würde dem Grundsatz der allgemeinen Genehmigung widersprechen, den der Gesetzgeber in Artikel 4 FMG verankert. Dennoch ist es selbstverständlich, dass eine Anbieterin von Fernmeldediensten, die Inhaberin einer Funkkonzession ist, weiterhin diesen gesetzlichen Verpflichtungen unterliegt und dass jeglicher Gesetzesverstoss Massnahmen der Aufsichtsbehörden zur Folge haben kann (Art. 58 und 60 FMG). Die technischen Fähigkeiten, über die jede Gesuchstellerin gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a FMG verfügen muss, sind zudem in Absatz 2 genauer angegeben.
Art. 17e und 17f
Die Bestimmungen zur Erteilung von Funkkonzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen
Ausschreibung sind, werden auf zwei Artikel aufgeteilt, je nachdem, ob die Konzessionserteilung mittels Kriterienwettbewerb oder mittels Auktion erfolgt. Sie werden ausserdem durch
34/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht