Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten
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In Absatz 2 werden die Nummern des E.164-Nummerierungsplans aufgeführt, über welche diese Dienste bereitgestellt werden dürfen, damit sie auf der Telefonrechnung verrechnet oder einer
Prepaid-Karte belastet werden können. Es dürfen also keine anderen Nummern des E.164-
Nummerierungsplans, z.B. geografische Nummern, verwendet werden.
In Absatz 3 ist vorgesehen, dass mittels SMS und MMS angebotene Mehrwertdienste ausschliesslich über Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste gemäss Artikel 15a ff. AEFV bereitgestellt werden dürfen.
Absatz 4 regelt die Mehrwertdienste, die über direkt zugängliche Fernmeldedienste angeboten
werden, d.h. bei denen die Kundinnen und Kunden keine spezifischen Nummern wählen oder
verwenden müssen. Dabei handelt es sich beispielsweise um WAP-, GPRS- oder UMTS-
Mobilfunkdienste. Diese heute noch wenig verbreiteten Dienste werden in den nächsten Jahren mit dem Aufbau der Mobilfunknetze der dritten Generation (3G) und der Entwicklung der Fernmeldenetze der nächsten Generation (Next Generation Networks) starken Auftrieb erhalten. In den meisten Fällen sind diese Dienste kostenpflichtig und werden auf der Telefonrechnung der Anbieterinnen von
Fernmeldediensten den Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellt (oder vom Guthaben der
Prepaid-Karte abgezogen). Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sollen diese Art von Diensten auch in Zukunft auf diese Weise anbieten und fakturieren können. Wichtig ist ebenfalls, dass die Kundinnen und Kunden klar erkennen können, dass es sich um Mehrwertdienste handelt. Da diese Dienste nicht über Adressierungselemente angeboten werden, die eine solche Identifikation auf einfache Weise ermöglichen, müssen sie von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten ausdrücklich als Mehrwertdienste bezeichnet werden. Ausserdem müssen die Anbieterinnen von
Fernmeldediensten für diese Art von Diensten alle im geltenden Recht vorgesehenen
Schutzmassnahmen anbieten. Damit dieselbe Praxis für alle Mehrwertdienste einheitlich gilt, müssen Dienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten (für die Erwachsenenunterhaltung bestimmte Dienste) für die Konsumenten und Konsumentinnen eindeutig identifizierbar sein. Wenn solche
Dienste Gegenstand einer eigenen Kategorie sind, können die Konsumentinnen und Konsumenten den Zugang zu diesen Diensten beispielsweise zum Schutze Minderjähriger sperren.
Diese Bestimmung hat nicht zum Ziel, die Bereitstellung kostenpflichtiger Dienste über andere
Adressierungselemente (beispielsweise geografische Nummern) zu verbieten. Allerdings dürfen diese Dienste nicht über die Telefonrechnung oder durch Belastung einer Prepaid-Karte, sondern
ausschliesslich auf eine andere Weise (Kreditkarte, separate Rechnung per Post usw.) in Rechnung gestellt werden.
Art. 36
An der Bereitstellung von Mehrwertdiensten sind in der Regel mehrere Akteure beteiligt: verschiedene FDA (FDA, die dem Kunden den Dienst in Rechnung stellt; FDA, bei der die Mehrwertdienstnummer in Betrieb genommen wurde; FDA, die den Transit sicherstellt), Inhaltsanbieterinnen und teilweise auch Betreiberinnen von Mehrwertdienst-Plattformen.
Da Anbieterinnen von Mehrwertdiensten spezifische Pflichten haben (siehe Art. 12b, 12c und 13 des geänderten FMG), muss es möglich sein, festzustellen, wer als solche zu betrachten ist.
Wenn der Mehrwertdienst über eine der in Artikel 35 Absätze 2 und 3 genannten Nummern
bereitgestellt wird, ist es relativ einfach, die Anbieterin zu bestimmen: In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass sie mit der Nummerninhaberin identisch ist.
Auf Grund der Fiktion, dass die Anbieterin von Mehrwertdiensten mit der Inhaberin des
Adressierungselements identisch ist, umfasst Artikel 13 FMG, der von den Anbieterinnen von
Fernmelde- und Mehrwertdiensten spricht, immer auch die Nummerninhaberinnen. Wenn die
Nummerninhaberinnen von den in Artikel 13 FMG genannten Anbieterinnen verschieden wären, wäre die Auskunft über sie nur per Analogie durch Artikel 13 FMG erfasst. Dann müsste man zur Sicherheit die Auskunft über Nummerninhaberinnen z.B. in Artikel 9 oder Artikel 11 AEFV regeln. Da aber nach
11/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht