Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 37 Seiten

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Art. 24g Abs. 3

Mit dem Widerruf oder Verzicht endet die Zuteilung einer einzeln zugeteilten Nummer an die Inhaberin oder den Inhaber. Die Nummer wird frei und kann - in der Regel nach Ablauf einer Quarantänefrist, in Ausnahmefällen sofort - neu zugeteilt werden. Ist eine Inhaberin oder ein Inhaber einer einzeln

zugeteilten Nummer aus dem Handelsregister infolge Konkurs oder Liquidation gelöscht worden,

existiert kein Nummerninhaber mehr. Absatz 3 soll beim Eintritt eines solchen Falles den

automatischen Rückfall des Nutzungsrechts der Nummer an das zuständige Bundesamt sicherstellen. Damit wird die Nummer wieder zur Zuteilung frei.

Art. 31a Abs. 1bis und 3bis

Abs. 1bis

Ziel dieses neuen Absatzes ist die klare Regelung der Erbringung von Zusatzdiensten, die auf

Verzeichnisauskunftsdiensten aufbauen. Der Begriff „Zusatzdienst“ impliziert eine offensichtliche Beziehung von Abhängigkeit oder Nähe zwischen dem angebotenen Dienst und der

Verzeichnisauskunft. Als „Zusatzdienst“ kann insbesondere der Dienst bezeichnet werden, dank dem die Benutzerin oder der Benutzer direkt mit der gewünschten Person verbunden wird (durch Drücken der Taste 5 oder Aussprechen des Wortes „connect“), oder der Dienst der Off-line-Übertragung von Verzeichnisdaten, dank dem die Benutzerin oder der Benutzer die Verzeichnisdaten der gewünschten Person per SMS direkt auf dem Mobiltelefon erhalten kann. Vorstellbar wäre auch, dass die

Anbieterinnen von Verzeichnisauskunftsdiensten diese SMS mit Informationen wie einem

Situationsplan oder einer Wegbeschreibung ergänzen. Die Anbieterinnen von

Verzeichnisauskunftsdiensten können differenzierte Zusatzdienste anbieten, was einen gewissen Wettbewerb unter den Anbieterinnen fördert. Zu vermeiden ist hingegen, dass sich ein

unüberschaubares Angebot an kostenpflichtigen Zusatzdiensten entwickelt. Deshalb wird in der Verordnung festgelegt, dass das BAKOM die genehmigten Zusatzdienste bestimmt, die in

angemessener Weise auf den Auskunftsdiensten aufbauen.

Abs. 3bis

Transparenz ist ein wesentlicher Aspekt der Bereitstellung von Auskunfts- und darauf aufbauenden Zusatzdiensten. Absatz 3bisruft in Erinnerung, dass für diese Dienste die Regeln betreffend die

Preisangabe im Bereich der Mehrwertdienste gelten, wie sie in der neuen Verordnung über

Fernmeldedienste und in der Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen festgelegt sind. Insbesondere muss der Preis eines Zusatzdienstes während der Verbindung mit dem Auskunftsdienst angegeben werden, also bevor der Zusatzdienst angeboten wird. Dadurch kennen die Kundinnen und Kunden die angewandten Preise. Diese Angabe ist beim Verbindungs-

herstellungsdienst wichtig: Der anwendbare Tarif kann entweder dem Preis entsprechen, der für eine Verbindung mit der gewünschten nationalen oder internationalen Zielnummer in der Branche üblich ist, oder dem – im Allgemeinen viel höheren – Preis, der für Anrufe auf die Kurznummer dieses

Auskunftsdienstes gilt. In beiden Fällen ist es wichtig, dass die Kundin oder der Kunde über den Preis informiert wird, bevor die Verbindung hergestellt wird.

Art. 54 Abs. 6bis und 6ter

Abs. 6bis

Die Kurznummern für Auskunftsdienste über die Verzeichnisse 18xy können den Verbindungsaufbaudienst als Zusatzdienst anbieten. Daher rechtfertigt sich die Beibehaltung von nicht formell zugeteilten Kurznummern, die für manuelle Vermittlung gedacht sind (internationale und mobile) nicht mehr.

Nur eine Anbieterin nutzt diese Nummern noch. Diejenigen, die den Verbindungsaufbaudienst anbieten, tun dies über Auskunftsdienstenummern vom Typ 18xy.

Viele Benutzer benutzen immer noch die über diese Nummern angebotenen Dienste, was eine

Übergangsfrist für die Ausserbetriebsetzung dieser Nummern rechtfertigt.

33/37 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Erläuternder Bericht