Vorlage

Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 14Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

Art. 38 Kurierdienste

1Kurierdienste, die die Dienstleistungen der Abfertigungsunternehmen nicht in Anspruch nehmen, gelten für Sendungen in ihrer Verantwortung als anmeldepflichtige Personen.

2In diesen Fällen müssen sie die Pflichten nach Artikel 35 Absatz 2 erfüllen sowie alle Pflichten, die diese Verordnung den anmeldepflichtigen Personen zuweist.

3Bei Sendungen für den Eigengebrauch nach Artikel 13 sind die Kurierdienste von den in Absatz 2 genannten Pflichten befreit.

3. Kapitel: Durchfuhr

Art. 39 Bedingungen

1Für die Durchfuhr nach EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU. Für Tiere und Tierprodukte, für die die EU keine harmonisierten Einfuhrbedingungen vorsieht, gelten die nationalen Auflagen des Bestimmungslandes, sofern diese der Schweiz mitgeteilt worden sind.

2Für die Durchfuhr nach Drittstaaten via EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen gelten die harmonisierten Durchfuhrbedingungen der EU. Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.

3Für die direkte Durchfuhr nach Drittstaaten gelten die Anforderungen des Bestimmungslandes. Sendungen aus Drittstaaten, aus denen die Einfuhr aus tierseuchenpolizeilichen Gründen verboten ist, dürfen nicht durchgeführt werden.

Art. 40 Zusätzliche Durchfuhrbestimmungen

Die folgenden Bestimmungen zur Einfuhr gelten sinngemäss auch für die Durchfuhr:

a. Artikel 14 und 15 (Grenzkontrollpflicht);

b. Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 (Registrierung und Voranmeldung);

c. Artikel 19 und 20 (Kennzeichnung und Gesundheitsbescheinigung);

d. Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 (Transport);

e. Artikel 23 (Vorführung zur grenztierärztlichen Kontrolle);

f. Artikel 27 Absatz 1 (Begleitdokumente beim Weitertransport);

g. Artikel 32–38 (Pflichten der beteiligten Personen).

Art. 41 Voranmeldung

1Bei Durchfuhren ist die anmeldepflichtige Person verantwortlich für die Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst.