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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

2Bei jeder Weitergabe von Rindfleisch nach Artikel 8 im Zollgebiet muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt angebracht werden. Das EDI legt die Anforderungen an den Verwendungsvorbehalt fest.

3Teile und Abschnitte, die durch das Zerlegen oder Dressieren von Rindfleisch nach Artikel 8 entstehen, dürfen nur von Einzelhandelsbetrieben direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.

4Das Rindfleisch nach Artikel 8 darf nur zu Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen weiterverarbeitet werden, wenn die Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.

5Teile und Abschnitte von Rindfleisch nach Artikel 8, die nicht nach den Absätzen 3 und 4 verwendet werden, müssen nach der VTNP20 als Material der Kategorie 3 entsorgt werden.

Art. 31 Überwachung von Haarwild und Wildgeflügel

Nicht enthäutetes Haarwild und Wildgeflügel im Gefieder müssen im Bestimmungsbetrieb nach den Bestimmungen der VSFK21 im Rahmen der Selbstkontrolle und amtlich überwacht werden.

8. Abschnitt: Pflichten der beteiligten Personen

Art. 32 Verantwortung für Sendungen und Dokumente

Wer Tiere und Tierprodukte einführt, ist für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und die Vollständigkeit der Dokumente verantwortlich.

Art. 33 Importeur

1Der Importeur muss die anmeldepflichtige Person darüber informieren, dass die Sendung dem grenztierärztlichen Dienst zur vollständigen Kontrolle vorzuweisen ist oder, falls die Sendung via einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen ohne vollständige grenztierärztliche Kontrolle eingeführt wird, zur abschliessenden Kontrolle vorzuweisen ist.

2Bei Tierprodukten muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber informieren, unter welchen Temperaturbedingungen die Tierprodukte zu lagern sind (Art. 22).

3Er muss dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen. Er kann auch einen Spediteur damit beauftragen, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

20 SR 916.441.22

21 SR 817.190