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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
c. bereits vorliegende Beanstandungen.
3Die Kontrolle einer Sendung kann die folgenden Elemente umfassen:
a. eine Dokumentenkontrolle;
b. eine Identitätskontrolle,
c. eine physische Kontrolle.
Art. 57 Dokumentenkontrolle
Bei einer Dokumentenkontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst, ob die der Sendung beiliegenden Begleitdokumente und Bewilligungen vollständig und korrekt sind.
Art. 58 Identitätskontrolle
Bei einer Identitätskontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst, ob die Angaben in den Begleitdokumenten eindeutig mit der Sendung übereinstimmen.
Art. 59 Physische Kontrolle
1Bei einer physischen Kontrolle untersucht der grenztierärztliche Dienst die Tiere und Tierprodukte einer Sendung.
2Bei Tierprodukten kann er zudem insbesondere die Verpackung, die Temperatur und den pH-Wert kontrollieren.
3Er kann Proben nehmen und diese im Labor untersuchen lassen.
4Wird eine Probe entnommen, so kann der Entscheid über die Freigabe einer Sendung ausgesetzt werden, bis der Befund vorliegt. In einem solchen Fall sind die Proben so schnell wie möglich zu untersuchen.
5Für die entnommenen Proben werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Art. 60 Dokumentation der Kontrollen
1Der grenztierärztliche Dienst trägt via Informationssystem TRACES das Ergebnis der Kontrollen und die angeordneten Massnahmen ins GVDE ein.
2Die Befunde von Proben werden im GVDE eintragen, sobald sie vorliegen.
3Die Gesundheitsbescheinigungen werden beim grenztierärztlichen Dienst aufbewahrt. Die anmeldepflichtige Person erhält eine beglaubigte Kopie.
4Wird die Sendung freigegeben, so übergibt der grenztierärztliche Dienst der anmeldepflichtigen Person das vollständig ausgefüllte GVDE.