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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
Art. 17 Voranmeldung beim grenztierärztlichen Dienst
1Die Einfuhr von Sendungen, die in der Schweiz grenztierärztlich kontrollpflichtig sind, muss dem grenztierärztlichen Dienst vorangemeldet werden.
2Dazu ist Teil 1 des GVDE im Informationssystem TRACES auszufüllen und unterzeichnet an die entsprechende Grenzkontrollstelle zu übermitteln.
3Verantwortlich für die Voranmeldung ist der Importeur. Er kann einen Spediteur oder eine anmeldepflichtige Person mit dieser Aufgabe betrauen.
4Die Voranmeldung muss spätestens zum folgenden Zeitpunkt geschehen:
a. bei Tieren: einen Arbeitstag vor der Landung des Flugzeugs.
b. bei Tierprodukten: bei Landung des Flugzeugs.
Art. 18 Voranmeldung bei der zuständigen kantonalen Behörde
Der Importeur muss der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Einfuhr voranmelden:
a. von Samen, Eizellen und Embryonen der Schweinegattung: spätestens zehn Tage vor der Einfuhr;
b. von Klauentieren sowie von Hühnervögeln (Galliformes), Gänsevögeln (Anseriformes) und Laufvögeln (Struthioniformes): spätestens sechs Tage vor der Einfuhr.
4. Abschnitt: Kennzeichnung und Gesundheitsbescheinigungen
Art. 19 Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Sendungen
1Die äusserste Verpackung von Tierprodukten muss bei der Einfuhr nach den Vorschriften der EU gekennzeichnet sein.
2Das EDI bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.
Art. 20 Gesundheitsbescheinigungen
1Gesundheitsbescheinigungen müssen jeweils den gesamten Umfang einer Sendung abdecken. Sie müssen der Sendung im Original beiliegen.
2Gesundheitsbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde unterzeichnet sein. Sofern dies vorgesehen ist, können sie auch von einem ausstellungsberechtigten Unternehmen unterzeichnet sein.
3Das EDI legt die weiteren formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen fest.