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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
Art. 71 Rückweisung
1Bei mangelhaften Sendungen verfügt der grenztierärztliche Dienst die Rückweisung.
2Der grenztierärztliche Dienst verfügt die Rückweisung der Sendung innerhalb einer von ihm festzulegenden Frist, längstens aber innerhalb von 60 Tagen bei Tierprodukten und innerhalb von 10 Tagen bei lebenden Tieren, sofern keine Gründe des Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelrechts dagegen sprechen.
3Eine Rückweisung in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat ist zulässig, wenn der Importeur mit einem Dokument der zuständigen Behörde dieses anderen Staates dessen Einverständnis in Kenntnis des Rückweisungsgrunds nachweist.
Art. 72 Verarbeitung
1Bei Tierprodukten mit geringfügigen Mängeln, die kein tierseuchenpolizeiliches Risiko darstellen, kann der grenztierärztliche Dienst anstelle einer Rückweisung die Verarbeitung zu einem Produkt, das nicht als Lebens- oder Futtermittel eingesetzt wird, verfügen.
2Für die Verarbeitung dürfen nur nach dem Lebensmittel-, Futtermittel- und Tierseuchenrecht zugelassene Methoden verwendet werden. Die Verdünnung ist verboten.
Art. 73 Einziehung
1Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:
a. beschlagnahmte Tiere und Tierprodukte, die nicht innerhalb der festgelegten Frist zurückgesandt worden sind;
b. herrenlose Tiere und Tierprodukte;
c. offensichtlich verdorbene Tierprodukte und Tierprodukte, bei denen eine Überschreitung der in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 199531 festgehaltenen Grenzwerte festgestellt worden ist;
d. verendete Tiere;
e. Tiere, die aus tierseuchen-, tierschutz- oder lebensmittelrechtlichen Gründen nicht zurückgesandt werden können.
2Eingezogene Tierprodukte und verendete Tiere werden vom BLV nach den Bestimmungen der VTNP32 entsorgt.
3Eingezogene Tiere können euthanasiert werden.