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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
b. die Kennzeichung der äussersten Verpackung von Sendungen (Art. 19 Abs. 2);
c. die Durchfuhrbedingungen (Art. 39 Abs. 2).
2Das EDI kann das BLV zudem ermächtigen, technische Anpassungen vorzunehmen in Bezug auf:
a. die Tierprodukte mit besonderen Auflagen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, die mit einer spezifischen Gesundheitsbescheinigung eingeführt werden müssen;
b. die Einfuhrbedingungen für Tierprodukte im Reiseverkehr zum Eigengebrauch nach Artikel 12;
c. die Anforderungen an die Quarantänestationen nach Artikel 85 Absatz 1.
Art. 111 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 112 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am ... in Kraft.
2Artikel 35 Absatz 4 tritt am ... in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova