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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
2. Abschnitt: Grenzkontrollpflicht
Art. 14 Grundsatz
1Das EDI legt fest, zu welchen Positionen des Zolltarifs bei der Einfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist.
2In der Schweiz grenztierärztlich kontrollpflichtig sind alle Sendungen:
a. für die eine grenztierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist; und
b. die nicht bereits in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen einer vollständigen grenztierärztlichen Kontrolle unterzogen worden sind.
Art. 15 Einfuhrstellen für in der Schweiz kontrollpflichtige Sendungen
1Tiere und Tierprodukte aus Drittstaaten, die in der Schweiz grenztierärztlich kontrollpflichtig sind, können nur im Luftverkehr und nur an den für die entsprechenden Tiere oder Tierprodukte zugelassenen Grenzkontrollstellen eingeführt werden.
2Anhang 11 des Abkommens legt fest:
a. welches die zugelassenen Grenzkontrollstellen in der Schweiz sind;
b. welche Kategorien von Tieren und Tierprodukten über welche Grenzkontrollstellen eingeführt werden dürfen.
3Das BLV veröffentlicht die zugelassenen Grenzkontrollstellen im Internet.
3. Abschnitt: Registrierung und Voranmeldung
Art. 16 Registrierung im Informationssystem TRACES
1Bei der Einfuhr von Sendungen, die in der Schweiz grenztierärztlich kontrollpflichtig sind, müssen die folgenden natürlichen und juristischen Personen im Informationssystem TRACES registriert sein:
a. der Importeur;
b. die anmeldepflichtige Person;
c. der Bestimmungsbetrieb.
2Importeure und anmeldepflichtige Personen beantragen die Registrierung beim BLV, Bestimmungsbetriebe bei der zuständigen kantonalen Behörde. Sie müssen Adressänderungen der entsprechenden Behörde unverzüglich melden.
3Die registrierten Personen haben Zugang zu den Daten der von ihnen oder in ihrem Auftrag versandten Sendungen und können die von ihnen eingegebenen Angaben vor der Kontrolle ergänzen oder verändern.
4Für den Zugang zu TRACES ist der Nachweis einer Schulung durch das BLV zu erbringen. Für den Besuch dieser Schulung wird keine Gebühr erhoben.