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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

g. TRACES: tierärztliches Informationssystem nach der Entscheidung 2004/292/EG12;

h. Sendung: eine Anzahl Tiere der gleichen Art oder gleichartige Tierprodukte, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, aus dem gleichen Staat oder, bei seuchenpolizeilicher Regionalisierung, aus der gleichen Region stammen, für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind und die auf dem gleichen GVDE aufgeführt werden können;

i. Importeur: natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verantwortlich zeichnet;

j. anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200513;

k. Abfertigungsunternehmen: vom Flughafenhalter beauftragter Dienstleistungsbetrieb, der den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt (Handling Agent);

l. Bestimmungsbetrieb: Standort, an den Tiere oder Tierprodukte physisch verbracht werden;

m. Grenzkontrollstelle: Einrichtung, an der die grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

2. Kapitel: Einfuhr

1. Abschnitt: Bedingungen

Art. 4 Grundsatz

1Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU, namentlich in Bezug auf:

a. die Staaten, Regionen und Betriebe, aus denen Tiere und Tierprodukte eingeführt werden dürfen;

b. die tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen;

c. die erforderlichen Begleitdokumente;

d. die vorgeschriebenen Quarantänemassnahmen;

die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 585/2004, ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17

11 Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, ABl. L 21 vom 28.1. 2004, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2014, ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 11.

12 Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG, ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63; zuletzt geändert durch Entscheidung 2005/515/EG, ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29.

13 SR 631.0