Vorlage
Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
Art. 66 Reduktion der Kontrollen
Das BLV kann für die Einfuhr und Durchfuhr von Tierprodukten in Übereinstimmung mit der Entscheidung 94/360/EG29 und bei Tieren in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/496/EWG30 die Häufigkeit der physischen Kontrollen reduzieren.
6. Kapitel: Massnahmen
1. Abschnitt: Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes
Art. 67 Freigabe von Sendungen
1Der grenztierärztliche Dienst gibt Sendungen zur Einfuhr oder Durchfuhr frei, wenn sie keine Mängel aufweisen.
2Er verfügt wenn nötig:
a. einen gesicherten Weitertransport;
b. eine Quarantäne.
Art. 68 Sendungen mit Mängeln
Eine Sendung ist mangelhaft, wenn die Kontrollen ergeben, dass eine Sendung den Einfuhr- oder Durchfuhrbedingungen nicht entspricht. Sie ist insbesondere mangelhaft, wenn:
a. bei Lebensmitteln die nach Lebensmittelrecht zugelassenen Transporttemperaturen überschritten werden oder der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während des Transports nicht eingehalten worden ist;
b. Lebensmittel offensichtlich verdorben sind;
c. eine Sendung ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt;
d. bei Tierprodukten die im Herkunftsland zu erfüllenden Bedingungen in Bezug zu Seuchenfreiheit und Lebensmittelsicherheit nicht erfüllt sind;
e. bei Tieren die im Herkunftsland zu erfüllenden Bedingungen zu Seuchenfreiheit und zu Quarantänemassnahmen nicht erfüllt sind;
f. Tiere an einer Seuche erkrankt sind oder der Verdacht besteht, dass sie an einer Seuche erkrankt oder Träger eines Seuchenerregers sind;
g. Tiere nicht transportfähig sind;
29 Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäss der Richtlinie 90/675/EWG des Rates, ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41; zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/590/EG, ABl. L 240 vom 2.9.2006, S. 11.
30 Siehe Fussnote zu Art. 62 Abs. 2.