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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
6. Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 198562
Art. 17a
Für Sendungen, die ohne die nach Artikel 17 der Verordnung vom ...63 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr von 150 Franken erhoben.
Art. 17b Verfügung von Massnahmen bei mangelhaften Sendungen
Für die Verfügung der Rückweisung, Verarbeitung oder Einziehung von Sendungen erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken.
Art. 18 Abs. 1bis
1bisDie Gebühr für die Bewilligung nach Artikel 11 der Verordnung vom ...64 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten beträgt 40 Franken, wenn die Sendung gemäss dieser Bewilligung nicht grenzkontrollpflichtig ist.
62 SR 916.472
63 SR ...
64 SR ...