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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

Art. 52 Zulassung von Ausfuhrbetrieben durch kantonale Behörden

1Fordert das Bestimmungsland von einem Betrieb eine amtliche Zulassung als Ausfuhrbetrieb, so führt die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch des interessierten Betriebs das Zulassungsverfahren und die Überwachung der Tiere und Tierprodukte durch.

2Die Zulassung als Ausfuhrbetrieb wird erteilt, wenn der Betrieb die Anforderungen der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung sowie allenfalls zusätzliche Anforderungen der Gesetzgebung des Bestimmungslandes erfüllt.

3Hat der Betrieb bereits eine Bewilligung nach Artikel 13 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200524 erhalten, so ist die Zulassung als Ausfuhrbetrieb mit dieser Bewilligung zu koordinieren.

4Die zuständige kantonale Behörde meldet die erteilten Zulassungen dem BLV. Dieses führt ein Verzeichnis der zugelassenen Ausfuhrbetriebe.

Art. 53 Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von tierischen Nebenpro-

dukten

1Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt werden:

a. tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP25 mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201126;

b. tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Artikel 7 VTNP, mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Speiseresten und drucksterilisierten Erzeugnissen nach Artikel 39 Absatz 3 VTNP.

2Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:

a. der Ausfuhr keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen und gewährleistet wird, dass die Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes eingehalten werden;

b. der Ausfuhrbetrieb nachweist, dass er die tierischen Nebenprodukte im Inland nach Artikel 39 Absatz 2 VTNP entsorgen kann, falls das Bestimmungsland die Einfuhr beschränkt; und

24SR 817.02

25 SR 916.441.22

26 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 592/2014, ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 33.