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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten
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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015
Art. 87 Kontrollen und Massnahmen
1Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen in der Quarantäne und bei der amtstierärztlichen Überwachung.
2Das BLV entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über das weitere Vorgehen, wenn die Bedingungen und Auflagen der Quarantäneverfügung nicht erfüllt werden.
7. Kapitel: Vollzugsorganisation
1. Abschnitt: Grenztierärztlicher Dienst
Art. 88 Betrieb
1Das BLV betreibt den grenztierärztlichen Dienst.
2Der grenztierärztliche Dienst führt an den zugelassenen Grenzkontrollstellen die vorgeschriebenen Kontrollen durch und ordnet die entsprechenden Massnahmen an.
3Das BLV legt die Öffnungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes fest.
Art. 89 Zusammensetzung
Der grenztierärztliche Dienst besteht aus:
a. einer Leitstelle;
b. den Leiterinnen und Leitern der Grenzkontrollstellen;
c. Grenztierärztinnen und Grenztierärzte; und
d. amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten.
Art. 90 Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen
1Die Leiterinnen und Leiter der Grenzkontrollstellen sind für den Betrieb und die Kontrollen bei den Grenzkontrollstellen verantwortlich.
2Sie sorgen dafür, dass bei den Kontrollen eine ausreichende Anzahl Grenztierärztinnen und Grenztierärzte und amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten zur Verfügung steht.
Art. 91 Grenztierärztinnen und Grenztierärzte
1Bei der Durchführung der Kontrollen muss eine Grenztierärztin oder ein Grenztierarzt anwesend sein.
2Sie oder er ist verantwortlich für den Schlussentscheid.