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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

Art. 63 Durchfuhren nach Drittstaaten

1Bei Sendungen, die zur Durchfuhr nach Drittstaaten bestimmt sind, nimmt der grenztierärztliche Dienst mindestens eine Dokumentenkontrolle und eine Identitätskontrolle vor.

2Bei Sendungen, die vom Flughafen aus auf der Strasse weiterbefördert werden, nimmt der grenztierärztliche Dienst immer auch eine physische Kontrolle vor.

3Die Kontrolle beschränkt sich auf eine Überprüfung des Ladungsmanifests bei:

a. Tierprodukten, die innerhalb von zwölf Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen;

b. Tieren oder Tierprodukten, die nicht aus dem Flugzeug ausgeladen werden.

4Durchfuhrsendungen nach Absatz 3 können vom grenztierärztlichen Dienst stichprobenweise kontrolliert werden.

Art. 64 Ausfuhren

1Der grenztierärztliche Dienst kann Ausfuhrsendungen von Tieren und Tierprodukten kontrollieren, wenn der Verdacht besteht, dass die Sendungen nicht der Tierseuchen-, Tierschutz-, Tierzucht- oder Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.

2Die Kantone kontrollieren, ob die Ausfuhrbestimmungen eingehalten werden und stellen die Exportbescheinigungen nach den Vorlagen des BLV aus.

3. Abschnitt: Verstärkung und Reduktion der Kontrollen

Art. 65 Verstärkung der Kontrollen

1Der grenztierärztliche Dienst verstärkt die Kontrollen, wenn Fälle von Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder Lebensmittelgesetzgebung vorliegen oder ein Verdacht auf solche Widerhandlungen besteht. In solchen Fällen können Sendungen beschlagnahmt und nur bei günstigen Laborbefunden freigegeben werden.

2Bei schweren Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Durchfuhr von Tierprodukten veranlasst das BLV eine Verstärkung der Kontrollen bei allen Sendungen der gleichen Herkunft. Es veranlasst, dass die nächsten zehn Sendungen beschlagnahmt und nur bei günstigem Laborbefund freigegeben werden. Das BLV arbeitet mit den Leitstellen der Grenzkontrollstellen der EU-Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens zusammen und koordiniert die Erfassung der zehn zu beschlagnahmenden Sendungen.

3Bei generell erhöhter Risikolage in Bezug auf die Einhaltung der lebensmittelhygienischen Vorschriften in einer Herkunftsregion oder einem Herkunftsland, kann das BLV anordnen, dass Tierprodukte aus dieser Region oder diesem Land bei jeder Einfuhr und bei jeder Durchfuhr in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island oder Norwegen einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günstigem Laborbefund freigegeben werden.