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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

3Die registrierten Behörden müssen dem BLV Adressänderungen unverzüglich mitteilen.

Art. 99 Zugang

1Die registrierten Behörden haben Zugang zu TRACES.

2Für den Zugang zu TRACES ist der Nachweis einer Schulung durch das BLV zu erbringen. Für den Besuch dieser Schulung wird keine Gebühr erhoben.

Art. 100 Verpflichtungen der kantonalen Behörden

1Die zuständigen kantonalen Behörden nehmen die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Registrierungen, Aktualisierungen und Löschungen in TRACES vor.

2Die mit der Verwaltung von TRACES betrauten kantonalen Behörden sind verpflichtet, regelmässig an Wiederholungsschulungen des BLV teilzunehmen.

Art. 101 Koordination

1Das BLV koordiniert die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES.

2Es kann Weisungen technischer Art zu TRACES erlassen.

8. Kapitel: Gebühren und Kosten

Art. 102 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr

1Dem Importeur werden im Zusammenhang mit der Einfuhr folgende Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt:

a. die Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BLV nach der Verordnung vom 30. Oktober 198542 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;

b. sämtliche Kosten, die bei der Einfuhr durch Massnahmen und Kontrollen entstehen, die vom Bund oder den Kantonen angeordnet werden;

c. die Kosten für Laboruntersuchungen nach Artikel 65 Absatz 3;

d. die Kosten für Laboruntersuchungen, die im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen angeordnet werden, sofern ihr Befund ungünstig ist;

e. sämtliche Kosten der Quarantäne nach Artikel 85.

f. die Kosten, die durch eine Risikoanalyse nach Artikel 4 Absatz 3 verursacht werden.

42 SR 916.472