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Vernehmlassung 2013/109: Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) · 39 Seiten

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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten AS 2015

2Kann eine zurückgewiesene Sendung nicht sofort zurückgesendet werden, so informiert die Zollverwaltung die Veterinärbehörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Zollstelle liegt.

3Für Tierprodukte ordnet die Veterinärbehörde in diesem Fall eine umgehende kontrollierte Vernichtung gemäss den Bestimmungen der VTNP34 an.

4Für lebende Tiere veranlasst die Veterinärbehörde umgehend den gesicherten Transport zu einer zugelassenen Grenzkontrollstelle.

Art. 82 Massnahmen im Reise- und Postverkehr

1Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Sendungen fest, die den Einfuhrbedingungen für Tierprodukte im Reiseverkehr nach Artikel 12 nicht entsprechen, so ziehen sie diese Sendungen ein und führen sie der Vernichtung zu.

2Sendungen im Post- und Kurierdienst an Private, die den Einfuhrbedingungen nach Artikel 13 nicht entsprechen, leitet der Post- oder Kurierdienst dem grenztierärztlichen Dienst weiter. Der grenztierärztliche Dienst entscheidet über die weiteren Massnahmen.

3Eingezogene Sendungen müssen nach den Bestimmungen der VTNP35 entsorgt werden. Für die Entsorgung sind die kantonalen Behörden am Einzugsort zuständig. Befindet sich am Einzugsort eine zugelassene Grenzkontrollstelle, so ist das BLV zuständig.

Art. 83 Entsorgung von Lebensmitteln aus der Bordverpflegung

1Lebensmittel tierischer Herkunft, die für die Bordverpflegung in einem Flugzeug des grenzüberschreitenden Verkehrs bestimmt waren und nicht in demselben Flugzeug weiterbefördert werden, müssen von den Catering-Betrieben gemäss Artikel 22 VTNP36 entsorgt werden.

2Die Entsorgungswege der Catering-Betriebe müssen vom Kanton bewilligt werden.

3Die Catering-Betriebe teilen dem BLV die bewilligten Entsorgungswege mit. Änderungen sind unverzüglich zu melden.

Art. 84 Massnahmen bei widerrechtlichen Ein-, Durch- oder Ausfuhren

1Entdecken die Zollverwaltung, andere Organe oder Private ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen Tiere oder Tierprodukte, bei denen hinreichende Verdachtsmomente auf eine widerrechtliche Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr bestehen, so melden sie dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Entdeckung gemacht wurde.

34 SR 916.441.22

35 SR 916.441.22

36 SR 916.441.22